Diskriminierung und Jobsuche

Schwanger, Schulden, Spiritualität? Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch verboten

Nicht auf alle Fragen müssen Job-Kandidaten in einem Vorstellungsgespräch eine Antwort geben. Was ist erlaubt, und was nicht?

Man sitzt im Bewerbungsgespräch, ist ohnehin schon aufgeregt, weil man das Gegenüber von sich überzeugen will, und dann kommt eine womöglich unerwartete Frage, auf die man keine Antwort weiß. Eine solche Situation ist unangenehm, kann aber mit Charme und Ehrlichkeit gelöst werden. Es gibt allerdings auch Fragen, die generell nicht in Ordnung oder im Vorstellungsgespräch sogar verboten sind und auf die man auch keine Antwort geben muss. Welche das sein können und wie man sich dann verhält.

1. „Sind Sie schwanger?“

Die wohl bekannteste unzulässige Erkundigung eines potenziellen Arbeitgebers ist die Frage nach einer Schwangerschaft oder auch nach einer geplanten Schwangerschaft. Nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine solche Frage nicht erlaubt und darf deswegen auch mit einer Lüge beantwortet werden. Das gilt auch dann, wenn die sich bewerbende Person eine befristete Stelle, zum Beispiel eine Schwangerschaftsvertretung, antreten soll. Kann wegen einer Schwangerschaft dann nicht der gesamte Zeitraum der befristeten Beschäftigung gearbeitet werden, ist das Pech für den Arbeitgeber.

Auf bestimmte Fragen muss man im Vorstellungsgespräch keine Antwort geben. (Symbolbild)

Übrigens: Hat man den Job bereits und fällt wegen Krankheit aus, darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht nachfragen, ob der Ausfall aufgrund einer Schwangerschaft besteht.

2. „Wie ist Ihre Familiensituation?“

In eine ähnliche Kategorie fällt die Frage nach dem Familienstand. Auch diese muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden und darf vom Personaler, der das Vorstellungsgespräch führt, eigentlich auch nicht gestellt werden. Das Gleiche gilt für die Frage nach einer bevorstehenden Heirat und für alle Fragen, die den Partner betreffen.

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3. „Haben Sie Krankheiten?“

Der eigene Gesundheitszustand geht den Chef nichts an. Es könnte sein, dass man im Vorstellungsgespräch nach Langzeiterkrankungen, Behinderungen oder Krankheiten in der Familie gefragt wird. Zulässig ist das laut Ihk.de aber nicht.

4. „Glauben Sie an Gott?“

Fragen zur Glaubensrichtung sind in Bewerbungsgesprächen ein „No-Go“, ebensowenig wie die politische Orientierung des Bewerbers, informiert kanzlei-hasselbach.de Bei konfessionellen oder parteipolitischen Arbeitgebern können jedoch Ausnahmeregelungen greifen, so kanzlei-hasselbach.de weiter, da hier ein berechtigtes Interesse bestehe. Und es gibt weitere Sonderfälle.

Ausnahmen: Wann Fragen doch zulässig sind oder Bewerber selbst Informationen preisgeben müssen

Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel und das gilt auch für unangemessene Fragen im Vorstellungsgespräch. In bestimmten Fällen sind manche Fragen erlaubt oder müssen vom Bewerber sogar auf eigene Initiative beantwortet werden.

Kurz erklärt: Sonst nicht zulässige Fragen können dann erlaubt sein, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Job stehen. Laut Karrierebibel.de ist das zum Beispiel bei Schwangeren der Fall, wenn die Schwangerschaft durch die Tätigkeit gefährdet werden könnte, etwa weil körperliche Anstrengung oder Krankheitsrisiken im Job bestehen. Nach den Vermögensverhältnissen und Schulden darf nur dann gefragt werden, wenn man sich zum Beispiel bei einem Finanzinstitut bewirbt, nach Vorstrafen, wenn es etwa um angehende Juristen oder Beamten geht.

Nach der Religion oder Parteizugehörigkeit darf gefragt werden, wenn es sich um konfessionelle oder parteipolitischen Arbeitgeber handelt. Auch eine kirchliche Institution, bei der man sich bewirbt, darf nachfragen, ob der Glaube mit der des Arbeitgebers übereinstimmt.

Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen auch die sogenannte Offenbarungspflicht. Das bedeutet, dass Bewerber von sich aus potenzielle Arbeitgeber informieren müssen, wenn sie zum Beispiel bald eine Haftstrafe antreten müssen. Auch über eine Behinderung oder Krankheiten, die den Bewerber entweder im Job beeinträchtigen oder ihn und Kollegen gefährden könnten, muss ein möglicher Arbeitgeber informiert werden.

Zehn Dinge, die Sie im Bewerbungsgespräch sofort disqualifizieren

Sind Sie in Sachen Styling unsicher, was beim Bewerbungsgespräch angebracht ist? Wichtig ist natürlich, dass Bewerber ordentlich und gepflegt wirken.
Sind Sie in Sachen Styling unsicher, was für das Bewerbungsgespräch angebracht ist? Wichtig ist, dass Bewerber ordentlich und gepflegt wirken. Bleiben Sie zudem authentisch. Was allzu übertrieben wirkt, sollten Sie im Zweifel besser vermeiden. © IMAGO / Westend61
Also lieber noch einmal duschen, Haare waschen und ein Deo benutzen, bevor Sie sich auf den Weg machen.
Vor dem Bewerbungsgespräch sollten Sie zudem genügend Zeit für die Körperpflege einplanen. Also lieber noch einmal duschen, Haare waschen und ein Deo benutzen, bevor Sie sich auf den Weg machen.  © IMAGO / YAY Images
Sie bewerben sich für einen Job in der Bank, erscheinen aber in Jeans und T-Shirt? Zu lässige Kleidung könnte Sie bei so manchem Personalchef disqualifizieren. Kleiden Sie sich also lieber etwas zu schick als zu bequem – damit macht man nichts falsch.
Sie bewerben sich für einen Job in der Bank, erscheinen aber in Jeans und T-Shirt? Zu lässige Kleidung könnte Sie bei so manchem Personalchef disqualifizieren. Kleiden Sie sich also lieber etwas zu schick als zu bequem – damit macht man nichts falsch. © IMAGO / Westend61
Wer mit einem Coffee-to-go in der Hand beim Vorstellungsgespräch erscheint, könnte bei Recruitern durchaus für Stirnrunzeln sorgen.
Wer mit einem Coffee-to-go in der Hand zum Vorstellungsgespräch erscheint, könnte bei Recruitern durchaus für Stirnrunzeln sorgen. Wenn Ihnen zur Begrüßung hingegen jemand ein Mineralwasser oder einen Kaffee anbietet, dürfen Sie das gerne annehmen. Vergessen Sie dabei niemals, sich höflich zu bedanken.  © IMAGO / Westend61
Gegen einen kleinen Snack vor dem Job-Interview ist nichts einzuwenden – aber bitte lassen Sie Ihr Essen in der Tasche verschwinden, bevor es ernst wird. Personaler könnten es ziemlich unhöflich finden, wenn das belegte Brötchen daraus hervorschaut.
Gegen einen kleinen Snack vor dem Job-Interview ist nichts einzuwenden – aber bitte lassen Sie Ihr Essen in der Tasche verschwinden, bevor es ernst wird. Personaler könnten es ziemlich unhöflich finden, wenn das belegte Brötchen daraus hervorschaut. © IMAGO / Westend61
Oft ist der erste persönliche Eindruck entscheidend. Sie sollten beim ersten Kennenlernen nicht zu sehr vorpreschen, aber trotzdem höflich und freundlich sein.
Oft ist der erste persönliche Eindruck entscheidend. Sie sollten beim ersten Kennenlernen nicht zu sehr vorpreschen, aber trotzdem höflich und freundlich sein. Schließlich geht es darum, dass die künftigen Kollegen Sie besser kennenlernen. Und auch Sie sollten sich natürlich einen Eindruck verschaffen können, ob die neue Stelle zu Ihnen passt. © IMAGO / Westend61
Fallen Sie Ihrem Gegenüber besser nicht ins Wort: Für 39 Prozent der Recruiter ist das ein absolutes No-Go und disqualifiziert Sie auf der Stelle.
Fallen Sie Ihrem Gegenüber besser nicht ins Wort: Für viele Recruiter ist das ein No-Go und disqualifiziert Sie auf der Stelle.  © IMAGO / YAY Images
Wer zu spät kommt, „den betraft das Leben“ - oder der Personalchef. Denn wer beim Vorstellungsgespräch zu spät erscheint, disqualifiziert sich bei vielen Personalern. Planen Sie sich also genügend Puffer für die Anfahrt ein.
Wer zu spät kommt, „den betraft das Leben“ - oder der Personalchef. Denn wer beim Vorstellungsgespräch zu spät erscheint, disqualifiziert sich bei vielen Personalern. Planen Sie sich also genügend Puffer für die Anfahrt ein. Sollten Sie trotzdem verspätet sein, brauchen Sie dafür eine sehr plausible Erklärung.  © IMAGO / Westend61
Vorsicht bei unbekannten Anrufen: Betrüger geben sich in Frankfurt wieder als Polizisten aus.
Finger weg vom Handy – das gilt nicht nur beim Familienessen, sondern auch fürs Vorstellungsgespräch. Wenn Sie im Gespräch Ihr Telefon zücken, könnte das durchaus unangenehm auffallen.  © IMAGO / Westend61
Das größte No-Go für Personalchefs ist aber unhöfliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern. Wer die Empfangsdame anzickt oder andere Mitarbeiter herumkommandiert, dürfte bei vielen Personalern von der Bewerberliste gestrichen werden.
Das größte No-Go für Personalchefs ist aber unhöfliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern. Wer die Empfangsdame anzickt oder andere Mitarbeiter herumkommandiert, dürfte bei vielen Personalern von der Bewerberliste gestrichen werden.  © IMAGO / YAY Images

Die passende Reaktion im Bewerbungsgespräch: Was tun, wenn eine Frage unangemessen ist?

Bekommt man eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch gestellt und liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, muss die Frage nicht beantwortet werden. Das Inqua Institut für Coaching empfiehlt in einer solchen Situation, erst einmal eine Gegenfrage zu stellen. Das kann sein: „Was hat diese Frage mit dem Job zu tun?“, „Wissen Sie, dass diese Frage unzulässig ist?“ oder „Was würden Sie an meiner Stelle antworten?“ Wahlweise kann man die Antwort im Bewerbungsgespräch auch mit ähnlichen Aussagen direkt verweigern: „Dazu möchte ich mich nicht äußern, weil diese Frage aus meiner Sicht nichts mit dem Job zu tun hat.“ Auch Notlügen sind erlaubt, wenn damit eine verbotene Frage beantwortet wird.

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