Diskriminierung und Jobsuche
Schwanger, Schulden, Spiritualität? Diese Fragen sind im Bewerbungsgespräch verboten
Nicht auf alle Fragen müssen Job-Kandidaten in einem Vorstellungsgespräch eine Antwort geben. Was ist erlaubt, und was nicht?
Man sitzt im Bewerbungsgespräch, ist ohnehin schon aufgeregt, weil man das Gegenüber von sich überzeugen will, und dann kommt eine womöglich unerwartete Frage, auf die man keine Antwort weiß. Eine solche Situation ist unangenehm, kann aber mit Charme und Ehrlichkeit gelöst werden. Es gibt allerdings auch Fragen, die generell nicht in Ordnung oder im Vorstellungsgespräch sogar verboten sind und auf die man auch keine Antwort geben muss. Welche das sein können und wie man sich dann verhält.
1. „Sind Sie schwanger?“
Die wohl bekannteste unzulässige Erkundigung eines potenziellen Arbeitgebers ist die Frage nach einer Schwangerschaft oder auch nach einer geplanten Schwangerschaft. Nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine solche Frage nicht erlaubt und darf deswegen auch mit einer Lüge beantwortet werden. Das gilt auch dann, wenn die sich bewerbende Person eine befristete Stelle, zum Beispiel eine Schwangerschaftsvertretung, antreten soll. Kann wegen einer Schwangerschaft dann nicht der gesamte Zeitraum der befristeten Beschäftigung gearbeitet werden, ist das Pech für den Arbeitgeber.
Übrigens: Hat man den Job bereits und fällt wegen Krankheit aus, darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht nachfragen, ob der Ausfall aufgrund einer Schwangerschaft besteht.
2. „Wie ist Ihre Familiensituation?“
In eine ähnliche Kategorie fällt die Frage nach dem Familienstand. Auch diese muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden und darf vom Personaler, der das Vorstellungsgespräch führt, eigentlich auch nicht gestellt werden. Das Gleiche gilt für die Frage nach einer bevorstehenden Heirat und für alle Fragen, die den Partner betreffen.
3. „Haben Sie Krankheiten?“
Der eigene Gesundheitszustand geht den Chef nichts an. Es könnte sein, dass man im Vorstellungsgespräch nach Langzeiterkrankungen, Behinderungen oder Krankheiten in der Familie gefragt wird. Zulässig ist das laut Ihk.de aber nicht.
4. „Glauben Sie an Gott?“
Fragen zur Glaubensrichtung sind in Bewerbungsgesprächen ein „No-Go“, ebensowenig wie die politische Orientierung des Bewerbers, informiert kanzlei-hasselbach.de Bei konfessionellen oder parteipolitischen Arbeitgebern können jedoch Ausnahmeregelungen greifen, so kanzlei-hasselbach.de weiter, da hier ein berechtigtes Interesse bestehe. Und es gibt weitere Sonderfälle.
Ausnahmen: Wann Fragen doch zulässig sind oder Bewerber selbst Informationen preisgeben müssen
Ausnahmen bestätigen aber bekanntlich die Regel und das gilt auch für unangemessene Fragen im Vorstellungsgespräch. In bestimmten Fällen sind manche Fragen erlaubt oder müssen vom Bewerber sogar auf eigene Initiative beantwortet werden.
Kurz erklärt: Sonst nicht zulässige Fragen können dann erlaubt sein, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Job stehen. Laut Karrierebibel.de ist das zum Beispiel bei Schwangeren der Fall, wenn die Schwangerschaft durch die Tätigkeit gefährdet werden könnte, etwa weil körperliche Anstrengung oder Krankheitsrisiken im Job bestehen. Nach den Vermögensverhältnissen und Schulden darf nur dann gefragt werden, wenn man sich zum Beispiel bei einem Finanzinstitut bewirbt, nach Vorstrafen, wenn es etwa um angehende Juristen oder Beamten geht.
Nach der Religion oder Parteizugehörigkeit darf gefragt werden, wenn es sich um konfessionelle oder parteipolitischen Arbeitgeber handelt. Auch eine kirchliche Institution, bei der man sich bewirbt, darf nachfragen, ob der Glaube mit der des Arbeitgebers übereinstimmt.
Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen auch die sogenannte Offenbarungspflicht. Das bedeutet, dass Bewerber von sich aus potenzielle Arbeitgeber informieren müssen, wenn sie zum Beispiel bald eine Haftstrafe antreten müssen. Auch über eine Behinderung oder Krankheiten, die den Bewerber entweder im Job beeinträchtigen oder ihn und Kollegen gefährden könnten, muss ein möglicher Arbeitgeber informiert werden.
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Die passende Reaktion im Bewerbungsgespräch: Was tun, wenn eine Frage unangemessen ist?
Bekommt man eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch gestellt und liegt keiner der genannten Ausnahmefälle vor, muss die Frage nicht beantwortet werden. Das Inqua Institut für Coaching empfiehlt in einer solchen Situation, erst einmal eine Gegenfrage zu stellen. Das kann sein: „Was hat diese Frage mit dem Job zu tun?“, „Wissen Sie, dass diese Frage unzulässig ist?“ oder „Was würden Sie an meiner Stelle antworten?“ Wahlweise kann man die Antwort im Bewerbungsgespräch auch mit ähnlichen Aussagen direkt verweigern: „Dazu möchte ich mich nicht äußern, weil diese Frage aus meiner Sicht nichts mit dem Job zu tun hat.“ Auch Notlügen sind erlaubt, wenn damit eine verbotene Frage beantwortet wird.
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