Selbstvorstellung im Gespräch

Vorstellungsgespräch: Wie Bewerber mit „Erzählen Sie über sich“ umgehen können

  • Carina Blumenroth
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Die Selbstpräsentation in einem Vorstellungsgespräch gehört bei vielen Unternehmen dazu. Wie Sie als Bewerber damit umgehen können.

Sind Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, haben Sie die erste Hürde bei der Bewerbung gemeistert. Ihre Bewerbungsunterlagen haben überzeugt. Nach einer Einladung zum Vorstellungsgespräch sollten Sie sich genau darauf vorbereiten – beschäftigen Sie sich mit dem Unternehmen, der ausgeschriebenen Stelle, allerdings auch mit Fragen, die zu Ihrem Lebenslauf kommen könnten. Bei einem Gespräch wird Ihnen dann meist auch Raum gegeben, sich selbst zu präsentieren. Vielleicht haben Sie die Aufforderung: „Erzählen Sie etwas über sich“ schon einmal gehört? Wie Sie damit umgehen können.

Selbstpräsentation im Vorstellungsgespräch: Hard- und Soft Skills werden überprüft

Im Vorstellungsgespräch werden Sie sicher aufgefordert, etwas über sich zu erzählen. Was Sie beachten müssen. (Symbolbild)

Die Aufforderung, etwas über sich selbst zu erzählen, treibt einigen Bewerbern sicherlich den Schweiß auf die Stirn. Personalverantwortliche nutzen das, um die fachlichen Qualifikationen und die Soft Skills von Ihnen herauszufinden. Das Karriereportal Stepstone.de informiert, dass drei Bereiche dadurch geprüft werden sollen:

  • Verhalten und Präsentation: Wie zeigen Sie sich in einem beruflichen Umfeld und wie gehen Sie mit der Aufforderung um.
  • Fähigkeiten: Geprüft wird ebenso, ob Sie die Eigenschaften haben, die ausgeschriebene Stelle auszuüben. In dem Zusammenhang ist auch Ihre realistische Einschätzung gefragt.
  • Alleinstellungsmerkmal: Bewerber haben hier die Möglichkeit, sich von anderen mit einem ähnlichen Lebenslauf und ähnlichen Qualifikationen abzuheben.

Im persönlichen Gespräch dient es auch dazu, die Angaben in Ihrem Lebenslauf zu überprüfen, mögliche Ungereimtheiten können in dem Zusammenhang auffallen.

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Tipps für die Selbstvorstellung bei dem Bewerbungsgespräch

Das Karriereportal Indeed.de fasst einige Tipps für die Selbstvorstellung im Vorstellungsgespräch zusammen:

  • Nachweisbarkeit: Sprechen Sie von Stärken und geben Sie anschauliche Beispiele, die im beruflichen Feld beheimatet sind. Sprechen Sie Details und Ergebnisse an, die Sie auch bei der Ausübung der ausgeschriebenen Stelle einbringen können.
  • Zeigen Sie Persönlichkeit: Die Personalverantwortlichen wollen Sie mit der Aufforderung, etwas über sich zu erzählen, besser kennenlernen, dementsprechend können Sie Ihre Hobbys kurz erwähnen oder ein gesellschaftliches Ehrenamt ansprechen. Gut aufgehoben ist dabei ebenso etwas, das Ihre Leistungsbereitschaft unterstreicht. Lernen Sie beispielsweise eine Fremdsprache oder ein Handwerk?

In Ihrer Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch sollten Sie also bedenken, dass eine solche Selbstpräsentation kommen kann. Üben können Sie sich professionell und präzise zu äußern. Es sollte allerdings nicht auswendiggelernt klingen. Das Portal Fiveteams.com empfiehlt einen Dreiklang bei der Selbstpräsentation:

  1. Arbeit: Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Leistungen sollten etwa 80 Prozent der Antwort ausmachen.
  2. Hochschule: Ihre akademischen Leistungen und der Hintergrund sollten etwa zehn bis 15 Prozent der Beschreibung sein.
  3. Persönlich: Die verbleibenden fünf bis zehn Prozent sollten von Ihnen als Person handeln, allerdings sollten Sie dabei den Bezug zu dem Unternehmen und der ausgeschriebenen Stelle nicht verlieren.

Stepstone.de berichtet, dass eine gute Selbstpräsentation in etwa drei bis fünf Minuten dauert. Wenn Sie mal ins Stocken geraten, ist das nicht schlimm. Etwas Aufregung ist in jedem Vorstellungsgespräch normal.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Was Sie bei der Selbstvorstellung nicht sagen sollten

Verzichten Sie darauf, Ihren Lebenslauf komplett nachzuerzählen, heben Sie besser bestimmte Meilensteine und Erfahrungen vor. Auslassen sollten Sie auch irrelevante Details, die nichts mit der Arbeit zu tun haben. Des Weiteren müssen Sie in dem Zusammenhang auch nichts zu Ihrem Beziehungsstatus oder Ihrer Familienplanung sagen.

Rubriklistenbild: © Bartek Szewczyk/Imago