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„Sind Sie schwanger?“ Auf diese fünf Fragen müssen Sie im Vorstellungsgespräch nicht antworten
VonMarco Blanco Ucles
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Bewerber müssen in Vorstellungsgesprächen viele Fragen beantworten. Einige jedoch dürfen von Personalern überhaupt nicht gestellt werden.
Bewerber sind vor einem Vorstellungsgespräch häufig angespannt. Welche Fragen kommen auf einen zu? Hinterlässt man einen guten ersten Eindruck? Wie kann man sich gegen mögliche Konkurrenten durchsetzen? Es sind viele Fragen, die einem zuvor im Kopf herumschwirren. Viele Menschen bereiten sich gewissenhaft auf einen solchen Termin vor, auch auf potenzielle Fangfragen. Wer im Vorfeld seine Hausaufgaben erledigt hat, weiß, dass ein Personaler längst nicht alles über sein Gegenüber erfahren darf. Einige Fragen müssen vom Bewerber nämlich überhaupt nicht beantwortet werden.
1. Religiöse Ansichten dürfen keine Rolle beim Vorstellungsgespräch spielen
Im Normalfall darf es in der Arbeitswelt nicht von Bedeutung sein, welcher Konfession sich der potenzielle Arbeitnehmer zugehörig fühlt. Die Frage nach der Religion ist unzulässig und darf vom Bewerber deshalb sogar unwahr beantwortet werden. Eine Ausnahme stellen konfessionelle Arbeitgeber dar, erklärt die Kanzlei Hasselbach. Eine kirchliche Institution beispielsweise sollte logischerweise wissen, ob sich die religiöse Ausrichtung eines Bewerbers mit der eigenen deckt.
2. Frage nach der Schwangerschaft nur in einem Ausnahmefall zulässig
Auch wenn Unternehmen gerne langfristig planen, ist eine Frage nach einer Schwangerschaft bei einer Bewerberin in den allermeisten Fragen nicht erlaubt. Hierbei gilt ebenfalls: Da die Frage rechtlich nicht zulässig ist, muss die potenzielle Arbeitnehmerin diese Frage auch nicht wahrheitsgemäß beantworten. Die einzige Ausnahme nach der Kanzlei Hasselbach: „Ausnahmsweise ist eine solche Frage hingegen zulässig, wenn sich die Bewerberin auf eine Stelle bewirbt, die einzig und allein zur Schwangerschaftsvertretung eingerichtet wurde.“
3. Gesundheitliche Fragen im Vorstellungsgespräch nicht zulässig
Leiden Sie an einer chronischen Erkrankung – wie Diabetes oder Rheuma – oder tragen ein hohes Risiko, an einer Erbkrankheit zu erkranken, müssen Sie dies Ihrem möglichen Arbeitgeber keinesfalls mitteilen, auch wenn dieser danach fragen sollte. Auch diese Frage verstößt wie die vorherigen Beispiele gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, informiert Randstad.de.
4. Fragen nach einer Behinderung nur bedingt erlaubt
Im Sozialgesetzbuch des Bundesministeriums der Justiz ist festgehalten, dass Arbeitgeber Ihre Bewerber nicht nach einer möglicherweise vorhandenen Behinderung ausfragen dürfen. Es gibt jedoch eine einzige Ausnahme. Und zwar, wenn der Arbeitgeber aufgrund der speziellen Anforderungen des Jobs berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat.
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5. Vermögensverhältnisse dürfen nur von Führungskräften erfragt werden
Bewerben Sie sich auf eine Position, die nicht der einer Führungskraft entspricht, müssen Sie dem Arbeitgeber darauf nicht antworten, da er sich rechtlich nicht danach erkundigen darf. Bei Führungskräften sieht das anders aus. Hier darf sich der potenzielle neue Arbeitgeber anhand der Vermögenssituation einen Eindruck verschaffen, wie zuverlässig der Bewerber im Umgang mit Vermögen ist.