Entscheidung über Heizungstausch

Fernwärme ist in vielen Orten verbindlich – das sollten Hauseigentümer über den Anschlusszwang wissen

  • Amy Walker
    VonAmy Walker
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Grundbesitzer im ganzen Land müssen sich Gedanken über die zukünftige Wärmequelle machen. Das Heizungsgesetz stellt klare Vorgaben. Auch die Gemeindeverwaltungen haben ein Mitspracherecht.

München – Der Heizungstausch rückt für immer mehr Eigentümer in Deutschland näher. Wer jetzt eine kaputte Heizung wechseln muss, darf kein rein fossiles Heizsystem mehr nutzen, sofern in der betreffenden Kommune die kommunale Wärmeplanung bereits in Kraft ist. Wer eine neue Gasheizung installieren will, kann das meistens noch tun – muss aber dafür sorgen, dass diese in der Zukunft mit grünen Gasen wie Biomethan oder grüner Wasserstoff betrieben werden kann. Und das hängt von der Kommune ab.

Kommunen entscheiden zwischen Fernwärme und Gasleitung – oft auch mit Zwang

Die Kommunen entscheiden sich auch gerade, wie sie ihre Bürgerinnen und Bürger künftig mit Wärme versorgen wollen. Wasserstoff ist dabei in der Regel keine Option, da es die nötigen Mengen an grünem Wasserstoff in absehbarer Zeit nicht geben wird. Daher ist meistens die Rede von der Fern- und Nahwärme. Die Leitungen für diese Heizform zu installieren ist teuer und braucht Zeit. Es gibt daher Städte, wie zum Beispiel Mannheim und Augsburg, die ihre Gasleitungen in Zukunft abschreiben wollen – beide Netze zu betreiben wird nämlich wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.

Um die hohen Investitionskosten mit Sicherheit wieder reinzuholen, prüfen einige Kommunen daher die Möglichkeit eines Anschlusszwangs für ihre Bürgerinnen und Bürger. Wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) informiert: „Nur in bestimmten Fällen gibt es einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme. Dieser beruht in der Regel auf Landes- und Kommunalrecht und wird durch die einzelne Kommune und nicht durch den Fernwärmeversorger festgelegt. Ein öffentlicher Anschluss- und Benutzungszwang ist stets am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Der Anschluss an das Wärmenetz muss demnach geeignet sein, das angestrebte Ziel des zunehmenden Einsatzes erneuerbarer Energien zu fördern.“

Die Gemeinde kann also entscheiden, über eine Fernwärmesatzung einen Anschlusszwang zu beschließen.

Anschlusszwang bei der Fernwärme: Kommunen entscheiden sich oft dafür

Aus Sicht der Verbraucherzentralen sollten Kommunen diese Möglichkeit aber nicht in Betracht ziehen. Die Verbraucherzentrale Thüringen hat 2024 festgestellt, dass 17 Kommunen in dem Bundesland einen Anschlusszwang verabschiedet haben. Die Grundstücke, die in dem Gebiet liegen, wo eine Fernwärmeleitung installiert werden wird, müssen sich also daran anschließen. Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen, klagt: „Entweder ist der Fernwärmeanschluss für den Kunden besser als eine alternative Heizung, dann brauche ich keinen Zwang. Oder er ist es nicht, dann sollte ich als Kommune die Menschen nicht zur Nutzung zwingen.“

Es gibt auch in anderen Bundesländern Gemeinden, die einen Anschlusszwang in ihrer Satzung festgelegt haben. In Bayern hat beispielsweise Dachau eine solche Klausel. In Hessen hat die Stadt Frankfurt einen Zwang verordnet, in Brandenburg hat auch die Gemeinde Teltow eine Zwangsklausel. Das sind nur wenige Beispiele. Die Kosten für den Anschluss variieren je nach Kommune und Gebäude. Nach Angaben der Verbraucherzentrale liegen die Kosten zwischen 8000 und 15.000 Euro. Darin sind auch die Kosten für die Entsorgung der alten Anlage enthalten.

Im Bundesländervergleich hat Thüringen ein relativ gut ausgebautes Fernwärmenetz. (Archivbild)

Es gibt aber Wege, vom Anschlusszwang befreit zu werden. Auch darüber informiert der BDEW: „Auch bei einem Anschluss- und Benutzungszwang ist es möglich, mit einer entsprechenden Begründung, wie zum Beispiel dem Einbau einer individuellen Heizungsanlage auf Basis von erneuerbaren Energien, eine gebäudeintegrierte Heizungslösung zu wählen und sich aus diesem Zwang herauszulösen“. In den Satzungen von Dachau, Frankfurt und Teltow sind solche Ausnahmefälle ebenfalls gelistet. Die Befreiung vom Anschlusszwang muss in der Regel schriftlich mit der Stadt abgeklärt werden.

Ausnahmen vom Anschlusszwang an die Fernwärme: Eigentümer sollten aktiv werden

Wer also schon eine Heizung in Betrieb hat, die den Vorgaben des Heizungsgesetzes entspricht, kann vom Anschlusszwang befreit werden. Das unterstreicht nochmals die Bedeutung einer zügigen Planung für Eigentümer: Wer jetzt schon weiß, dass er oder sie keine Fernwärme beziehen möchte, sollte sich um den Einbau einer Wärmepumpe, Solarthermieanlage, Biomasseheizung oder einer anderen erneuerbaren Möglichkeit kümmern, bevor es zu spät ist.

Die Verbraucherzentralen plädieren für den anderen Weg: Die Fernwärme sollte möglichst attraktiv sein, damit die Bürgerinnen und Bürgerin den Anschluss nicht als Zwang empfinden, sondern als beste Lösung. Aus diesem Grund fordert die Verbraucherzentrale schon seit langer Zeit eine Reform der Fernwärmeverordnung, die für mehr Transparenz bei den Preisen sorgen soll. Die Preise variieren nämlich stark von Stadt zu Stadt – und die Begründungen dafür sind oft nicht transparent. Und wenn man einmal angeschlossen ist, kann man den Versorger auch nicht wechseln. Man ist also für immer an die Leitung und den Versorger gebunden.

Aus diesem Grund sollte es nach Ansicht der Verbraucherschützer das oberste Gebot sein, die Bedingungen der Fernwärme möglichst attraktiv zu machen – und zwar ohne Anschlusszwang. „Mehr Nah- und Fernwärme muss gleichzeitig auch mehr Verbraucherschutz bedeuten. Nur so können Wärmenetze zu einer attraktiven Lösung für eine zunehmende Zahl von Menschen werden“, heißt es bei der Verbraucherzentrale.

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