Steuererklärung

Rück- oder Bonuszahlung? Erstattungen der Krankenkasse können steuerpflichtig sein

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Erstattet die Kasse Beiträge, muss man die Rückzahlungen in der Regel in der Steuererklärung angeben. Bei Bonuszahlungen ist das anders – doch ab wann ist hier ein Nachweis nötig?

Krankenkassenbeiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und lassen sich von der Steuer absetzen. Damit das Finanzamt aber auch wirklich nur die Beiträge berücksichtigt, die Versicherte tatsächlich gezahlt haben, müssen Beitragsrückzahlungen der Krankenkasse ebenfalls angegeben werden. Darauf hat der Bund der Steuerzahler unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hingewiesen, so die Deutsche Presse-Agentur (dpa: Stand: 14. Februar). Manche Krankenkassen zahlen Beiträge zum Beispiel zurück, wenn bestimmte Leistungen eine Zeit lang nicht in Anspruch genommen wurden, wie es in dem Bericht zu den Hintergründen heißt.

Viele Krankenkassen haben Bonus-Programme

Viele Krankenkassen haben zudem Bonusprogramme und belohnen damit ein gesundheitsbewusstes Verhalten. Solche Bonuszahlungen, wie sie viele Krankenkassen zum Beispiel für Vorsorgemaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein gewähren, müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wie auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe informiert hatte.

Gegebenenfalls Nachweis für Krankenkassen-Bonus nötig

Das Bundesfinanzministerium habe nun klargestellt, dass die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro automatisch als solche anerkennen, wie dpa berichtet. „Einen darüber hinaus gehenden Betrag betrachten sie allerdings als Beitragsrückerstattung“, heißt es weiter. Das bedeute: Steuerzahler, die mehr als 150 Euro pro Jahr als Bonusleistung von ihrer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten zurückerstattet bekommen, müssen dem Finanzamt nachweisen, dass es sich nicht um Beitragserstattungen handele. „Nur so können sie sicherstellen, dass über die Grenze hinausgehende Beträge nicht versteuert werden“, heißt es im dpa-Bericht.

Erstatten Krankenkassen Beiträge, müssen die Rückzahlungen in der Regel in der Steuererklärung angegeben werden. Anders bei Bonuszahlungen – ab bestimmten Summen ist hier aber ein Nachweis nötig. (Symbolbild)

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