Wildes Parken

Parken in der Natur: Experte warnt Autofahrer vor teurem Fehler

  • Sebastian Oppenheimer
    VonSebastian Oppenheimer
    schließen

Wenn der Parkplatz am Ausflugsziel überfüllt ist, weichen manche Autofahrer einfach auf Felder und Wiesen aus. Doch das kann ziemlich teuer werden.

Sobald die Temperaturen erträgliche Höhen erreicht haben und zeitgleich die Sonne scheint, liegt der Gedanke an einen Ausflug ins Grüne auf der Hand. Allerdings haben – speziell in den Ferien und an den Wochenenden – viele diese Idee, was teilweise zu langen Staus auf den Autobahnen führen kann. Doch nicht nur die Fahrt ans Ziel kann die Nerven strapazieren, sondern auch die Parkplatzsuche. Aufgrund des Andrangs sind die vorhandenen „offiziellen“ Plätze oft schnell belegt. Aber wenn man schon da ist, will man natürlich auch nicht wieder umdrehen: Also parkt man vielleicht einfach in der Natur – doch das kann ziemlich teuer werden.

Strafen für Parken in der Natur: Experte erklärt die Situation am Beispiel Bayern

Oft beginnt es mit einem überfüllten Parkplatz: Ein Autofahrer entscheidet sich dann, einfach auf der nahegelegenen Wiese zu parken – viele Nachfolgende sehen das und tun es ihm gleich. Doch auch wenn viele denselben Fehler machen, wird er dadurch nicht richtiger – und bei der Rückkehr kann es durchaus sein, dass bei sämtlichen Wiesen-Parkern ein Strafzettel unter dem Scheibenwischer klemmt. Bei der Bewertung solcher „Wildparker“ könne es durchaus Unterschiede zwischen den Bundesländern geben, erklärt der ADAC-Clubjurist Stephan Miller in einem YouTube-Video (weiter unten zu finden). Der Experte erläutert die Situation am Beispiel Bayern.

Das „Wildparken“ in der Natur kann ziemlich teuer werden. (Symbolbild)

Wildes Parken in der Natur: Es können verschiedene Vorschriften zum Einsatz kommen

Wichtig ist Miller, dass ein solches Parken in der Natur grundsätzlich zwei verschiedene Verstöße darstellen kann: Zum einen, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), zum anderen einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz. Steht man also mit zwei Rädern auf der Straße, und mit zwei Rädern auf der Wiese würden theoretisch beide Bereiche greifen. Es gibt aber immer nur einen Bußgeldbescheid – laut dem Juristen ist dabei die StVO vorrangig.

Noch mehr spannende Auto-Themen finden Sie im kostenlosen Newsletter von unserem Partner 24auto.de.

Parken auf einer Vorfahrtsstraße: Außerorts ist es immer verboten

Was der ein oder andere Autofahrer nicht weiß: Ähnlich wie beim Überholverbot braucht es für ein Parkverbot nicht immer explizit eine entsprechende Beschilderung. So ist beispielsweise auf einer Vorfahrtsstraße (Verkehrszeichen 306) außerorts das Parken generell verboten. Hier werden laut dem Experten Verwarngelder zwischen zehn und 30 Euro fällig. Verfügt die Fahrbahn über eine durchgezogene Mittellinie, dann ist das Parken am Rand verboten, wenn nicht mindestens 3,05 Meter Abstand zwischen Auto und Mittellinie frei bleiben.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Parken in der Natur: Ahndung eine Sache der Naturschutzbehörden

Parkt nun ein Auto komplett in der „freien Natur“ – also beispielsweise einer Wiese, einer Weide, im Wald oder auch auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche – gelten die normalen Bußgeldregelsätze aus dem Straßenverkehrsrecht nicht. Zur Anwendung kommt hier nun das Naturschutzrecht, deswegen kann es laut ADAC-Experte Miller auch deutlich teurer werden als bei „normalen“ Parkverstößen. Genaue Zahlen nennt er allerdings nicht. Zuständig für die Ahndung ist auch nicht etwa eine kommunale Parkraumüberwachung, sondern dies ist eine Sache der Naturschutzbehörden.

Rubriklistenbild: © Gottfried Czepluch/Imago

Mehr zum Thema