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Parken in der Natur: Experte warnt Autofahrer vor teurem Fehler
VonSebastian Oppenheimer
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Wenn der Parkplatz am Ausflugsziel überfüllt ist, weichen manche Autofahrer einfach auf Felder und Wiesen aus. Doch das kann ziemlich teuer werden.
Sobald die Temperaturen erträgliche Höhen erreicht haben und zeitgleich die Sonne scheint, liegt der Gedanke an einen Ausflug ins Grüne auf der Hand. Allerdings haben – speziell in den Ferien und an den Wochenenden – viele diese Idee, was teilweise zu langen Staus auf den Autobahnen führen kann. Doch nicht nur die Fahrt ans Ziel kann die Nerven strapazieren, sondern auch die Parkplatzsuche. Aufgrund des Andrangs sind die vorhandenen „offiziellen“ Plätze oft schnell belegt. Aber wenn man schon da ist, will man natürlich auch nicht wieder umdrehen: Also parkt man vielleicht einfach in der Natur – doch das kann ziemlich teuer werden.
Strafen für Parken in der Natur: Experte erklärt die Situation am Beispiel Bayern
Oft beginnt es mit einem überfüllten Parkplatz: Ein Autofahrer entscheidet sich dann, einfach auf der nahegelegenen Wiese zu parken – viele Nachfolgende sehen das und tun es ihm gleich. Doch auch wenn viele denselben Fehler machen, wird er dadurch nicht richtiger – und bei der Rückkehr kann es durchaus sein, dass bei sämtlichen Wiesen-Parkern ein Strafzettel unter dem Scheibenwischer klemmt. Bei der Bewertung solcher „Wildparker“ könne es durchaus Unterschiede zwischen den Bundesländern geben, erklärt der ADAC-Clubjurist Stephan Miller in einem YouTube-Video (weiter unten zu finden). Der Experte erläutert die Situation am Beispiel Bayern.
Wildes Parken in der Natur: Es können verschiedene Vorschriften zum Einsatz kommen
Wichtig ist Miller, dass ein solches Parken in der Natur grundsätzlich zwei verschiedene Verstöße darstellen kann: Zum einen, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), zum anderen einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz. Steht man also mit zwei Rädern auf der Straße, und mit zwei Rädern auf der Wiese würden theoretisch beide Bereiche greifen. Es gibt aber immer nur einen Bußgeldbescheid – laut dem Juristen ist dabei die StVO vorrangig.
Parken auf einer Vorfahrtsstraße: Außerorts ist es immer verboten
Was der ein oder andere Autofahrer nicht weiß: Ähnlich wie beim Überholverbot braucht es für ein Parkverbot nicht immer explizit eine entsprechende Beschilderung. So ist beispielsweise auf einer Vorfahrtsstraße (Verkehrszeichen 306) außerorts das Parken generell verboten. Hier werden laut dem Experten Verwarngelder zwischen zehn und 30 Euro fällig. Verfügt die Fahrbahn über eine durchgezogene Mittellinie, dann ist das Parken am Rand verboten, wenn nicht mindestens 3,05 Meter Abstand zwischen Auto und Mittellinie frei bleiben.
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Parken in der Natur: Ahndung eine Sache der Naturschutzbehörden
Parkt nun ein Auto komplett in der „freien Natur“ – also beispielsweise einer Wiese, einer Weide, im Wald oder auch auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche – gelten die normalen Bußgeldregelsätze aus dem Straßenverkehrsrecht nicht. Zur Anwendung kommt hier nun das Naturschutzrecht, deswegen kann es laut ADAC-Experte Miller auch deutlich teurer werden als bei „normalen“ Parkverstößen. Genaue Zahlen nennt er allerdings nicht. Zuständig für die Ahndung ist auch nicht etwa eine kommunale Parkraumüberwachung, sondern dies ist eine Sache der Naturschutzbehörden.