Seit 1. Januar in Kraft

Neues Heizungsgesetz: Was bedeuten die Regelungen für Mieter?

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Die Regelungen des neuen Gesetzes greifen ab Januar zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Welche Mieterhöhung könnte nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage drohen?

Monatelang wurde erbittert darüber gestritten – nun ist das neue Heizungsgesetz zum Jahresbeginn in Kraft getreten. Die wichtigste Botschaft: Die allermeisten Hauseigentümer müssen erst einmal nichts tun. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. „Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und die Klimaschutzziele zu erfüllen, muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubaugebiete ist diese Vorgabe ab Januar 2024 verpflichtend“, erklärt der Mieterverein München laut Mitteilung. Aber: „Das neue Gebäudeenergiegesetz schafft keine Pflicht, bestehende Heizungen auszutauschen. Eine solche Pflicht kommt erst ab dem Jahr 2045“. Was bedeuten die Regelungen für Mieter? Der Deutsche Mieterbund klärt die wichtigsten Fragen.

Welche Mieterhöhung kann nach Einbau einer neuen Heizungsanlage auf Mieter zukommen?

„Durch den Einbau der neuen Heizungsanlage darf sich die monatliche Miete um maximal 50 Cent pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen“, heißt es in der Mitteilung. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung bedeute dies eine maximale monatliche Mieterhöhung von 40 Euro. „Wie die exakte Mieterhöhung berechnet wird, ist festgelegt. Es gibt Unterschiede, je nachdem, ob der Vermieter oder die Vermieterin eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen hat oder nicht“, erklärt der Deutsche Mieterbund laut der Mitteilung zudem und empfiehlt Betroffenen, sich im Einzelfall Rat zu holen.

Zum Jahresbeginn ist das neue Heizungsgesetz in Kraft getreten. (Symbolbild)

Kann die Miete um mehr als monatlich 50 Cent pro Quadratmeter erhöht werden?

„Ja. Die 50 Cent pro Quadratmeter beziehen sich nur auf die Kosten für den Einbau der neuen Heizungsanlage“, heißt es in der Mitteilung. „Führen Vermieter*innen zeitgleich weitere Modernisierungsmaßnahmen durch (etwa eine Fassadendämmung oder der Anbau eines Balkons), darf sich die monatliche Miete – wie gehabt – um insgesamt maximal drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöhen.“ Betrage die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter, dürfe die monatliche Miete nur um insgesamt maximal zwei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren erhöht werden, betont der Deutsche Mieterbund zugleich. „Die 50 Cent für die neue Heizungsanlage sind also enthalten und kommen nicht obendrauf.“

Welche Besonderheit gilt für die Modernisierungsumlage bei Einbau einer Wärmepumpe?

Um Mieter „vor hohen Kosten einer ineffektiven Wärmepumpe in einem unsanierten Gebäude zu schützen“, dürften Vermieter die aufgewendeten Kosten für den Einbau einer Wärmepumpe nur dann in voller Höhe umlegen, „wenn sie eine festgelegte Wirksamkeit der Wärmepumpe nachweisen können“, erklärt der Deutsche Mieterbund außerdem laut der Mitteilung – „beispielsweise durch einen Kaminkehrer oder Heizungsbauer“. Ansonsten könnten sie nur 50 Prozent der aufgewendeten Kosten als Modernisierungskosten umlegen, heißt es darin weiter.

Können die Kosten für die neue Heizung bei einer Indexmiete umgelegt werden?

„Nein. Vermietende, die eine neue Heizung einbauen und mit ihren Mieter*innen eine Indexmiete vereinbart haben, können die Modernisierungskosten für die neue Heizung nicht umlegen“, heißt es in der vom Mieterverein München veröffentlichten Mitteilung. Auch auf Facebook machte der Mieterverein München zudem über die wichtigsten Regelungen zum Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes aufmerksam.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Start nur für Neubaugebiete

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht generell vor, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Regelungen des neuen Gesetzes greifen von Januar an aber zunächst für Neubauten in einem Neubaugebiet. Bereits jetzt werden in Neubauten viele Wärmepumpen eingebaut, es sind aber auch andere Heizungsmodelle möglich. Konkret gilt die 65 Prozent-Ökostrom Pflicht laut Wirtschaftsministerium für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.

Übergangsfristen

Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Dreh- und Angelpunkt ist eine kommunale Wärmeplanung. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern sollen – also zum Beispiel eine Wärmepumpe. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung zum Beispiel für ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können laut Wirtschaftsministerium frühere Fristen greifen. Generell gilt: Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputtgeht, aber noch repariert werden kann.

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Austausch kaputter Heizungen

Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Sie müssen aber ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie nach Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen könnten Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.

Bereits jetzt gilt eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Heizkessel nach 30 Jahren gegen einen neuen auszutauschen. Ausnahmen gibt es unter anderem für Brennwertkessel. Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden. Laut einer Studie des Energiewirtschaftsverbandes BDEW vom November wurde 2023 knapp die Hälfte der gut 41,9 Millionen Wohnungen mit Erdgas beheizt. Auf Platz zwei liegt die Ölheizung mit fast einem Viertel.

Das Ministerium weist darauf hin: In den meisten Fällen sei es sinnvoll, bereits jetzt auf eine Heizung mit erneuerbaren Energien zu setzen. Das helfe dem Klimaschutz und sei auch wirtschaftlich attraktiv, da es finanzielle Unterstützung gebe – und zwar auch, wenn die Heizung noch funktioniere. (Mit Material der dpa)

Rubriklistenbild: © Hauke-Christian Dittrich/dpa

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