Deutsche Bahn

Zugfahren ohne Sitzplatzreservierung: Warum das unangenehm für Sie werden kann

  • Franziska Kaindl
    VonFranziska Kaindl
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Im Fernverkehr der Deutschen Bahn können Zugreisende sich einen Sitzplatz reservieren. Wer dies nicht tut und keinen Platz findet, könnte ein Problem bekommen.

Wer sich einen Sitzplatz im Fernzug reservieren möchte, muss dafür einen Aufpreis zahlen: In der 1. Klasse sind es 5,90 Euro und in der 2. Klasse sind es 4,50 Euro. Nicht jeder ist aber gewillt, diesen Betrag auszugeben – stattdessen verlassen sich viele Bahnreisende darauf, dass irgendwo schon ein Platz frei sein wird. Notfalls weichen sie auf einen Stehplatz im Gang oder bei doppelstöckigen Zügen auf eine Sitzgelegenheit an der Treppe aus. Aber genau das ist ein Verstoß gegen die Hausordnung der Deutschen Bahn.

Rappelvoller ICE: Sitzen im Gang ist bei der Deutschen Bahn verboten

 „Sollten Reisende in stark ausgelasteten Zügen Flucht und Rettungswege blockieren, stellt dies ein Sicherheitsrisiko dar“, heißt es vonseiten eines Bahnsprechers gegenüber dem Nachrichtenportal t-online.de. Im Notfall können Zuggäste die Bahn nicht schnell genug verlassen – daher ist es wichtig, dass jeder sich auf einem Sitzplatz befindet. Wer selbst nicht fündig wird, erhält in der Regel Unterstützung von einem Zugbegleiter.

Wer sicher einen Platz im ICE haben möchte, sollte reservieren.

Kritisch wird es für Reisende aber dann, wenn sich kein geeigneter Platz für sie findet. Dann sei eine „Weiterfahrt zur Sicherheit aller Fahrgäste nicht möglich“, so der Bahnsprecher. Sollten einzelne Züge also einer „akuten Überbesetzung“ ausgesetzt sein, müssten Reisende ohne Sitzplatz gebeten werden, den Zug wieder zu verlassen. Sie haben dann die Möglichkeit, auf einen anderen Zug auszuweichen – sofern Sie kein Ticket mit Zugbindung haben.

Selbstbeteiligung oder mehr zahlen aufgrund des Alters: Fehler bei der Reiserücktrittsversicherung

Ein Kreuz auf einem Friedhof
Wann greift die Reiserücktrittsversicherung? Bei Tod oder unerwarteter, schwerer Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson (z.B. Angehörige oder Mitreisende). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Die Reiserücktrittsversicherung greift in der Regel auch, wenn eine unerwartete Impfunverträglichkeit auftritt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Schwangerschaft der versicherten Person oder einer Risikoperson. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, ein Elementarereignis oder die Straftat eines Dritten (z.B. Einbruch). © dpa
Arbeitsmarkt
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. © picture alliance / dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Konjunkturbedingte Kurzarbeit über einen bestimmten Zeitraum mit Reduzierung des Bruttoeinkommens (mindestens 35 Prozent). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, falls die Person bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hatte. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die Reise wurde vor Kenntnis des Wechsels gebucht und die Probezeit fällt in den Reisezeitraum. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule oder Universität können valide Gründe für einen Reiserücktritt sein. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Nichtversetzung eines Schülers (z.T. mit der Einschränkung: falls es sich um eine Schul- oder Klassenfahrt handelt). © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einem Bruch von Prothesen oder einer unerwarteten Lockerung von Implantaten können Sie von der Reiserücktrittsversicherung Gebrauch machen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Bei einer Trennung (Nachweis der Ummelde-Bescheinigung) oder Einreichung der Scheidungsklage können Sie von einer Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das Gericht einer Verschiebung des Termins nicht zustimmt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Einladung als Trauzeuge zu einer Hochzeit, wenn der Termin in der Zeit des lange vorausgeplanten Urlaubs liegt. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Wenn die Urlaubsvertretung eines Selbständigen ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit, dürfen Sie von der Reise zurücktreten. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Überraschende Qualifikation einer Sportmannschaft für das Bundesfinale, bei der die Teilnahme der Person (des Kindes) unverzichtbar ist. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch das gilt: Eine unerwartete Verlegung eines Fußballderbys auf den Urlaubsbeginn des Dauerkartenbesitzers. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Notwendiger Beistand einer schwer erkrankten Freundin bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung der Krankheit. Hier ist eine Nennung von Zeugen notwendig, die das innige Freundschaftsverhältnis bestätigen. © dpa
Reiserecht: 20 Gründe für den Rücktritt
Auch ein unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z.B. Knochenmark) sorgt dafür, dass die Reiserücktrittsversicherung greift. © dpa

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Deutsche Bahn: Wie schaffe ich es, einen Sitzplatz zu finden?

Wenn Sie weiterhin auf eine Sitzplatzreservierung verzichten möchten, sollten Sie sich schon bei der Buchung genau über die Auslastung der Züge informieren. Wie voll Ihre ausgewählte Fahrt voraussichtlich sein wird, erfahren Sie zum Beispiel in der Verbindungsauskunft auf bahn.de oder in der App „DB Navigator“. Die Information bezieht sich normalerweise auf die 2. Klasse und ist in der Regel 28 Tage vor dem Abfahrtstag verfügbar.

Wer sichergehen möchte, im gebuchten Zug auch tatsächlich einen Platz zu bekommen, oder keine gute Ausweichmöglichkeit findet, sollte hingegen eine Reservierung vornehmen.

Rubriklistenbild: © Ralph Peters/Imago