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Vorstellungsgespräch, Urlaub, Krankschreibung: Drei häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Wer sich im Jobleben korrekt verhalten will, muss sich an die Spielregeln halten. Die Stiftung Warentest informiert über häufige Fragen und „Irrtümer“.

In der Arbeit will und sollte sich jeder fair und korrekt verhalten, keine Frage. Manchmal sind Mitarbeiter allerdings verunsichert, wenn es um ihre eigenen Rechte und Pflichten im Jobleben geht. Die Stiftung Warentest hat in einem Beitrag auf Test.de über häufige „Irrtümer“ rund um den Job berichtet und dabei typische arbeitsrechtliche Fragen beantwortet. Hier einige Beispiele – und wie sich die Rechtslage aus Sicht der Experten darstellt.

Geht es zum Beispiel um die Urlaubsfrage, sollte nicht eine Person allein bestimmen.

Rund um den Job: Drei häufige Fragen aus dem Arbeitsrecht

  1. Unerwartete Fragen im Vorstellungsgespräch: Was dürfen Arbeitgeber beziehungsweise Personaler im Vorstellungsgespräch fragen, und was nicht? Klar ist, wie die Experten der Stiftung Warentest betonen, dass man als Bewerber alle Fragen zum Werdegang, beruflichen Erfahrungen, fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen wahrheitsgemäß beantworten muss. Falsche Angaben etwa über Zeug­nisnoten oder Abschlüsse könnten sogar juristische Konsequenzen haben, heißt es in dem Beitrag auf Test.de. Allerdings gebe es Fragen, die Arbeitgeber „in der Regel nicht stellen dürfen“ – und auf solche Fragen muss man den Experten zufolge deshalb auch nicht wahrheitsgemäß antworten. Um welche Fragen handelt es sich? Test.de berichtet über folgende Beispiele: „Unzu­lässig ist es, wenn der Chef Fragen zu Ihrer Privat- und Intim­sphäre stellt, etwa, ob Sie einen Partner haben oder heiraten wollen, ob Sie einen Kinder­wunsch hegen oder sogar schon schwanger sind, welcher Konfession oder welcher Partei Sie angehören, ob Sie in einer Gewerk­schaft sind oder wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist.“
  2. Wenn um den Urlaub gefeilscht wird: Manche mögen der Annahme sein, dass die oder der Vorgesetzte bestimmen können, wann ihre Mitarbeiter in Urlaub gehen können. Ganz so einfach ist es aus rechtlicher Sicht allerdings nicht, wie der Beitrag erklärt: „Bei der Urlaubs­planung muss der Arbeit­geber die Wünsche seiner Angestellten berück­sichtigen, wenn keine dringenden betrieblichen Erforder­nisse entgegen­stehen“, heißt es auf Test.de mit Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz. Dringende betriebliche Erforder­nisse könnten zum Beispiel das Weihnachts­geschäft oder frist­gebundene Aufträge sein, erklären die Experten der Stiftung Warentest. „In diesen Fällen können Vorgesetzte bestimmte Zeiträume für den Urlaub einzelner oder auch aller Mitarbeiter sperren und/oder entsprechende Urlaubs­anträge ablehnen“, heißt es weiter auf Test.de. Einmal bewil­ligter Urlaub dürfe allerdings „nur in ganz seltenen Einzel­fällen“ wieder zurück­genommen werden.
  3. Wenn man krankgeschrieben ist: Auch rund um die Krankschreibung kommt es manchmal zu Missverständnissen. Ein „weit­verbreiteter Irrtum“ ist laut Test.de, dass man, wenn man krankgeschrieben ist, nicht das Haus verlassen darf. „Wenn Sie wegen einer Krankheit arbeits­unfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie den ganzen Tag in der Wohnung hocken müssen“, heißt es in dem Beitrag. „Im Gegen­teil: Wenn es für Ihre Genesung wichtig ist, können Sie im Einzel­fall sogar verpflichtet sein, raus zu gehen oder auch vom Arzt oder Therapeut empfohlene Übungen zu machen.“ Ganz klar ist aber auch, dass während einer Krankschreibung aus arbeitsrechtlicher Sicht längst nicht alles erlaubt ist. „Aktivitäten wie nächte­lange Kneipen­touren, die Ihrer Erholung entgegen­stehen könnten, sollten Sie unbe­dingt unterlassen“. heißt es unter anderem auf Test.de. Ein solches Verhalten könne zur „Abmahnung oder – bei Wieder­holung oder in schweren Fällen – sogar zur frist­losen Kündigung“ führen.

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Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Früher anfangen, früher aufhören – oder andersherum? Wann der Arbeitgeber Arbeitszeiten ändern kann und welche Rolle der Arbeitsvertrag dabei spielt.

Rubriklistenbild: © JOSEF/Westend61

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