Neue Anstellung
Fünf Mythen, mit denen Sie bezüglich Ihrer Probezeit konfrontiert sind
VonClara Kistnerschließen
Die Probezeit bringt zwar einige bürokratische Besonderheiten mit sich, vieles wird allerdings ähnlich wie bei einer längeren Betriebszugehörigkeit geregelt.
Ob Berufseinsteiger oder nach einem Jobwechsel als Quereinsteiger, wer eine neue Arbeitsstelle antritt, kommt um die anfängliche Probezeit nicht herum. Diverse Mythen scheinen zu wissen, wie es um den Urlaub, die Kündigung und auch eine Verlängerung der Probezeit steht. Glücklicherweise stimmen nicht alle Gerüchte und viele Regelungen in den ersten Wochen und Monaten Ihres neuen Jobs, heben sich weniger vom darauffolgenden Rest ab, als gedacht.
Was passiert, wenn Sie in Ihrer Probezeit krank werden?
Viele Arbeitnehmer meinen, dass ein Krankheitsfall währende der Probezeit nicht vergütet wird. Bevor Sie sich jedoch krank ins Büro schleppen, aus Angst sich unbezahlt zu Hause auszukurieren, lässt sich dieses Gerücht aufklären und aus der Welt schaffen. Auch schon während Ihrer Probezeit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, berichtet die digitale Rechtsberatung dgbrechtsschutz.de.
Lediglich in den ersten vier Wochen des neuen Jobs übernimmt nicht Ihr neuer Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse die finanzielle Unterstützung im Fall einer Erkrankung. So erhalten Sie im ersten Monat Ihrer Anstellung Krankengeld statt Entgeltfortzahlung.
Trotzdem sollten Sie, wenn es sich vermeiden lässt, in Ihrer Probezeit nicht allzu häufig wegen Krankheit fehlen. Stellt Ihr Vorgesetzter die Krankheit beispielsweise infrage, kann das im Zweifel bereits einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
In der Probezeit Urlaub machen
Außerdem wird gerne fälschlicherweise verbreitet, dass während der Probezeit kein Anspruch auf Urlaub besteht. Doch dem ist nicht so. Zwar können Sie Ihren vollen Urlaub erst nach einem halben Jahr nehmen, davor sind Sie trotzdem schon berechtigt, sich anteilig pro Monat freizunehmen.
Urlaubswünsche in der Probezeit, die über die anteiligen Tage hinausgehen, müssen Sie individuell mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Erneute Probezeit beim selben Arbeitgeber?
Arbeiten Sie bereits in dem Unternehmen, in dem Sie zukünftig eine neue Stelle antreten und sind sich unsicher über die Regelung der Probezeit? Hier handelt es sich hier um eine Entscheidung des Einzelfalles. Grundsätzlich kann für die neue Stelle eine erneute Probezeit vereinbart werden, wenn sich diese wesentlich von Ihrer vorherigen Tätigkeit im Unternehmen unterscheidet. Andernfalls ist es zweifelhaft, ob eine solche Erprobung erforderlich ist.
Ihre andauernde Betriebszugehörigkeit sichert Ihnen allerdings alle Male eine sozial gerechtfertigte Kündigung. Wenn Sie trotzdem lieber auf Nummer Sicher gehen möchten, empfiehlt dgbrechtsschutz.de, sich beim Wechsel der Stelle innerhalb eines Betriebs eine Möglichkeit auf die Rückkehr in Ihre alte Tätigkeit einräumen zu lassen.
Verlängerungen der Probezeit nach Belieben des Arbeitgebers
Auch eine endlose Verlängerung Ihrer Probezeit ist dem Arbeitgeber nicht möglich. Jede Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen, finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine kürzere Zeitangabe, kann diese bis zur Grenze verlängert werden. So endet Ihre Probezeit in jedem Fall nach einem halben Jahr Betriebszugehörigkeit.
Ist eine fristlose Kündigung ohne Grund in der Probezeit möglich?
Von heute auf morgen kann Ihnen nicht gekündigt werden – nicht einmal während der Probezeit. In der in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Probezeit verkürzt sich die Kündigungsfrist lediglich, fällt aber nicht völlig weg. So haben sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
Dabei ist entscheidend, dass der Ausspruch der Kündigung und nicht das Ende der zweiwöchigen Frist in der Probezeit erfolgte. Merken Sie bereits nach wenigen Wochen, dass Sie nicht weiter in Ihrem neuen Job arbeiten möchten, ist es allerdings ratsam, sich bereits vor einer übereilten Kündigung nach einer neuen Anstellung umzusehen.
Rubriklistenbild: © Zoonar/IMAGO
