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Steuererklärung: Was können Arbeitnehmer womöglich von der Steuer absetzen?

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Rund um den Beruf können für Beschäftigte zusätzliche Ausgaben entstanden sein. Wer kein Geld verschenken will, sollte auch an die Steuererklärung denken.

Arbeitnehmer können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Darauf verweist die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. Das Finanzamt berücksichtige zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr – doch häufig könne diese durch einzelne größere Steuerposten wie beispielsweise tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. „Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt“, schreibt die Lohi Bayern in ihrer Mitteilung, in der sie unter anderem über folgende „Steuertipps für Angestellte“ informiert hat:

1. Entfernungspauschale

Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent, erklärt die Lohi Bayern. „Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen.“ Die Steuerfachleute nennen folgendes Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro – das ergibt 1.260 Euro.

2. Homeoffice-Pauschale

„Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen“, informiert die Lohi Bayern. Sie beträgt sechs Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. „Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten.“ Lehrer zum Beispiel könnten sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten, heißt es zudem in der Mitteilung.

3. Fortbildung und Dienstreisen

Auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung könnten für Beschäftigte womöglich zusätzliche Kosten angefallen sein, die für die Steuererklärung eine Rolle spielen könnten. Gut zu wissen: „Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden“, informiert die Lohi Bayern. Für die An- und Abreise seien 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Wichtig: „Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich.“ Ausgaben für die Verpflegung können zudem „nur pauschal“ geltend gemacht werden, wie es in der Mitteilung heißt: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden seien das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Klar ist: „Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde.“

Quittungen und Belege sollte man griffbereit halten. (Symbolbild)

4. Arbeitsmittel und Möbel

„Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden“, heißt es weiter in der Mitteilung. Zu den typischen Arbeitsmitteln zählten zum Beispiel Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. „Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt“, erklärt die Lohi Bayern. „Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu.“

5. Telefongespräche

Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs – Kosten für Telefongespräche können den Steuerfachleuten gegebenenfalls auf verschiedene Arten geltend gemacht werden: „Entweder werden sie mit 20 Prozent der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt.“ Alternativ sei eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig, heißt es weiter in der Mitteilung.

6. Arbeitszimmer

„Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar“, teilt die Lohi mit. „Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung.“ Alternativ könne für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es „Tätigkeitsmittelpunkt“ war, geltend gemacht werden. Wichtig: „Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen.“

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7. Berufsbedingte Umzugskosten

Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umziehe oder in die Nähe seines Arbeitgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis ziehe, könne die Kosten „weitreichend“ absetzen, heißt es zudem in der Mitteilung der Lohi Bayern. Die abzugsfähigen Ausgaben könnten zum Beispiel die Kosten für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler umfassen. Dafür sollte man jedoch die entsprechenden Rechnungen sammeln, so der Rat. Für andere Ausgaben wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung können den Steuerfachleuten zufolge bei einem beruflich bedingten Umzug gegebenenfalls die sogenannten Umzugskostenpauschalen genutzt werden.

8. Versicherungen und Mitgliedschaften

Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten, erklären die Steuerfachleute. „Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung“, heißt es in der Mitteilung der Lohi Bayern konkret. „Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen.“ Auch Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften könnten die Werbungskosten erhöhen – „und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls“.

Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück

Schriftzug Pendler und Autopiktogramm Schriftzug Pendler und Autopiktogramm, 09.11.2023, Falkensee, Brandenburg, Auf ein
Mit der Pendlerpauschale können Berufstätige Kosten für die Fahrt zur Arbeit von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informierte ADAC.de (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer. (Symbolbild) © IMAGO/Steinach
Frau am Laptop zu Hause
Die Entfernungspauschale mache sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen, so der Hinweis auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von zuvor 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen etwa auch Kosten für Arbeitsausstattung, Arbeitsmaterialien oder Fortbildungen. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Mann im Hemd am Laptop im Homeoffice
Beschäftigte im Homeoffice, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 machen, sollten zudem an die Homeoffice-Pauschale denken. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro angesetzt werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informierte. Zudem werden seither bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich anerkannt. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gehört allerdings ebenfalls zu den Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich also erst dann sinnvoll aus, wenn die Pauschale für die Werbungskosten überschritten wurde. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Handwerkerarbeiten in der Wohnung
Haben etwa Mieter für bestimmte Handwerksarbeiten einen Profi beauftragt, lassen sich gegebenenfalls 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen von der Steuerlast abziehen. Die Höchst­grenze für Hand­werk­erleistungen liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, wie die Stiftung Warentest auf Test.de infomierte. Insgesamt ließen sich somit bis zu 1.200 Euro sparen. Wichtig für den Bonus sei, dass die Leistungen nicht bar bezahlt würden und die Firma auf der Rechnung alle Kosten einzeln ausweise. Aber: Maßnahmen an Neubauten zum Beispiel dürfen laut Stiftung Warentest nicht als Hand­werk­erleistungen abge­setzt werden. Grundsätzlich gilt zudem: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. (Symbolbild) © Martin Wagner/Imago
Frau prüft eine Rechnung am Schreibtisch
Viele Mieter fürchten die jährliche Nebenkostenabrechnung, weil sie mit einer Nachzahlung verbunden sein kann. Doch steuerlich lässt sich in vielen Fällen etwas herausholen. „Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen“, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung informiert hat. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten. Deshalb lohne es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. (Symbolbild)  © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago
Gartenarbeiten mit der Schere
Auch für regel­mäßige Tätig­keiten in Haushalt oder Garten erlasse das Finanz­amt Steuerzah­lern 20 Prozent der Kosten, wenn es einen Arbeits­vertrag mit den Helfern gebe, informiert „Finanztest“ in dem Beitrag auf Test.de mit Blick auf die Erklärung für das Steuerjahr 2023. Hierbei sei wichtig, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (2023: bis zu 520 Euro im Monat) handele oder nicht. „Wenn ja, sind maximal 2.550 Euro der jähr­lichen Kosten steuer­begüns­tigt – sogar ausnahms­weise bei Barzah­lungen. Insgesamt sind also 510 Euro Ersparnis drin“, heißt es in dem Beitrag. (Symbolbild) © Image Source/Imago
Ein Fußboden wird mit einem Lappen geputzt.
In vielen Fällen handelt es sich dagegen um eine sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigung. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert hat. „Allerdings dürfen Sie nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.“ Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. „Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.“ (Symbolbild) © gopix/Zoonar.com/Imago
Kinderschnuller und Anhänger neben Geldscheinen und Geldmünzen
Eltern bekommen seit Anfang 2023 für jedes Kind 250 Euro Kinder­geld im Monat. Bei hohem Verdienst kann bei der Jahres­abrechnung statt­dessen aber auch die Steuer­erleichterung durch den Kinder­frei­betrag zum Tragen kommen, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser beträgt seit vergangenem Jahr 4.476 Euro pro Kind und Eltern­teil (8.952 Euro für beide Eltern­teile)“, so der Hinweis für das Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 wurde der Freibetrag außerdem auf 6.384 Euro angehoben. (Symbolbild)  © Andreas Gora/Imago
Eltern laufen mit Kind in der Mitte.
Entweder bekommen Eltern also automatisch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft, was für sie vorteilhafter ist. Hier müssen Eltern also nicht selbst tätig werden. In der Regel hätten sie mindestens bis zur Voll­jährigkeit des Kindes Anspruch auf die Frei­beträge, schildert „Finanzest“ auf Test.de. „Macht ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung oder studiert, besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch unter 25 ist.“ Dasselbe gelte für Über­gangs­zeiten: Beispielsweise, wenn die Tochter nach dem Schul­abschluss nach­weislich noch auf der Suche nach einem Studien­platz sei oder wegen längerer Krankheit erst später mit der Ausbildung beginnen könne. (Symbolbild)  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mann tippt am Taschenrechner
„Anleger müssen 2023 weniger Steuern auf Kapitalerträge zahlen, denn der Sparerpausch­betrag wurde von 801 auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammen­ver­anlagung) erhöht“, informierte Test.de zudem mit Blick auf die Steuererklärung 2023. Erst wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wert­papier­verkäufen diese Summe über­schreiten, würden darauf „25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer“ fällig. Die Experten der Stiftung Warentest haben dem Beitrag zufolge folgenden Tipp: „Falls Sie Ihrer Bank bisher noch keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, sollten Sie das jetzt tun. So müssen Sie sich die zu viel gezahlte Kapital­ertrags­steuer nicht erst über die Steuererklärung zurück­holen.“ (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Grundsätzlich gilt: Möchte man Ausgaben von der Steuer absetzen, muss man diese beispielsweise mit Rechnungen oder Quittungen belegen können. In wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise bei bestimmten Werbungskosten, kommt bei Kleinstbeträgen die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze ins Spiel.

Rubriklistenbild: © Zoonar.com/Erwin Wodicka - wodicka@aon.at/Imago