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Steuererklärung: Was können Arbeitnehmer womöglich von der Steuer absetzen?
VonAnne Hund
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Rund um den Beruf können für Beschäftigte zusätzliche Ausgaben entstanden sein. Wer kein Geld verschenken will, sollte auch an die Steuererklärung denken.
Arbeitnehmer können vieles rund um ihre Berufstätigkeit von der Steuer absetzen. Darauf verweist die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern. Das Finanzamt berücksichtige zwar bei jedem Angestellten eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro automatisch pro Jahr – doch häufig könne diese durch einzelne größere Steuerposten wie beispielsweise tägliches Homeoffice, einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern, eine teure Fortbildung oder einen beruflich veranlassten Umzug überschritten werden. „Wer seine Ausgaben gegenüber dem Finanzamt nicht geltend macht, verzichtet in diesen Fällen auf eine Steuererstattung, welche durchschnittlich 1.095 Euro beträgt“, schreibt die Lohi Bayern in ihrer Mitteilung, in der sie unter anderem über folgende „Steuertipps für Angestellte“ informiert hat:
1. Entfernungspauschale
Für den Weg zur Arbeit gibt es unabhängig vom Verkehrsmittel für die ersten 20 Kilometer jeweils 30 Cent, für jeden weiteren Kilometer 38 Cent, erklärt die Lohi Bayern. „Es wird allerdings nur die einfache Strecke, also die Hinfahrt gezählt. Das Kilometergeld wird mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert. Bei mehr als 20 Kilometern einfachen Arbeitsweg ist die Werbungskostenpauschale bereits überschritten und es ist mit einer Steuererstattung zu rechnen.“ Die Steuerfachleute nennen folgendes Beispiel: 210 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro – das ergibt 1.260 Euro.
2. Homeoffice-Pauschale
„Wer von zu Hause aus arbeitet, kann die Pauschale fürs Homeoffice unabhängig vom Bestehen eines Arbeitszimmers nutzen“, informiert die Lohi Bayern. Sie beträgt sechs Euro pro Arbeitstag. Es werden maximal 210 Tage anerkannt. „Wird die Höchstzahl an Arbeitstagen erreicht, ist die Werbungskostenpauschale schon um 30 Euro überschritten.“ Lehrer zum Beispiel könnten sowohl die Entfernungs- als auch die Homeoffice-Pauschale für ein und denselben Tag nutzen, wenn sie vormittags in der Schule und nachmittags von zu Hause aus arbeiten, heißt es zudem in der Mitteilung.
3. Fortbildung und Dienstreisen
Auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Fortbildung könnten für Beschäftigte womöglich zusätzliche Kosten angefallen sein, die für die Steuererklärung eine Rolle spielen könnten. Gut zu wissen: „Neben den Seminargebühren für die Fortbildung können Fahr-, Park- und bei Bedarf Verpflegungs- und Übernachtungskosten angesetzt werden“, informiert die Lohi Bayern. Für die An- und Abreise seien 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar. Wichtig: „Für Übernachtungskosten ist zwingend eine Hotelrechnung erforderlich.“ Ausgaben für die Verpflegung können zudem „nur pauschal“ geltend gemacht werden, wie es in der Mitteilung heißt: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden seien das 14 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Klar ist: „Absetzen ist natürlich nur möglich, wenn die Verpflegung nicht vom Seminarbetreiber gestellt oder vom Arbeitgeber übernommen wurde.“
„Gegenstände, die überwiegend beruflich genutzt werden, können in voller Höhe abgeschrieben werden“, heißt es weiter in der Mitteilung. Zu den typischen Arbeitsmitteln zählten zum Beispiel Aktentaschen, Fachbücher, Büromaterial, aber auch PC, Monitor, Drucker, Notebook oder Handy. „Sofern ein einzelner Gegenstand inklusive Mehrwertsteuer mehr als 952 Euro kostet, ist dieser über mehrere Jahre abzuschreiben. Ansonsten wird die volle Summe für das Jahr des Kaufs berücksichtigt“, erklärt die Lohi Bayern. „Auch die Ausstattung eines anerkannten Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regal und Schreibtischlampe zählt hier dazu.“
5. Telefongespräche
Ob im Homeoffice oder beruflich laufend unterwegs – Kosten für Telefongespräche können den Steuerfachleuten gegebenenfalls auf verschiedene Arten geltend gemacht werden: „Entweder werden sie mit 20 Prozent der Telefonrechnung, allerdings begrenzt auf 20 Euro monatlich, einfach abgesetzt. Oder aufwendiger anhand von Einzelgesprächsnachweisen, wenn die berufliche Nutzung darüber liegt.“ Alternativ sei eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig, heißt es weiter in der Mitteilung.
6. Arbeitszimmer
„Stellt das häusliche Arbeitszimmer den beruflichen Tätigkeitsmittelpunkt dar, sind die tatsächlichen Aufwendungen uneingeschränkt absetzbar“, teilt die Lohi mit. „Anzusetzen sind jeweils anteilig Miete, Darlehenszinsen, Energie- und Nebenkosten, Grundsteuer und Gebäudeversicherung.“ Alternativ könne für das Jahr 2023 eine Pauschale von 105 Euro für jeden Monat, in dem es „Tätigkeitsmittelpunkt“ war, geltend gemacht werden. Wichtig: „Beim anerkannten Arbeitszimmer muss sich um einen separaten Raum handeln, der ausschließlich beruflich eingerichtet ist. Ein Gästebett oder Fernseher haben darin nichts zu suchen.“
Wer aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umziehe oder in die Nähe seines Arbeitgebers mit mindestens einer Stunde täglicher Fahrtzeitersparnis ziehe, könne die Kosten „weitreichend“ absetzen, heißt es zudem in der Mitteilung der Lohi Bayern. Die abzugsfähigen Ausgaben könnten zum Beispiel die Kosten für ein Umzugsunternehmen, ein gemietetes Transportfahrzeug, vorübergehende doppelte Mietzahlungen und Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder Treffen mit dem Vermieter oder Makler umfassen. Dafür sollte man jedoch die entsprechenden Rechnungen sammeln, so der Rat. Für andere Ausgaben wie Trinkgelder oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung können den Steuerfachleuten zufolge bei einem beruflich bedingten Umzug gegebenenfalls die sogenannten Umzugskostenpauschalen genutzt werden.
8. Versicherungen und Mitgliedschaften
Alle Arten von Versicherungen, die mit dem Beruf verbundene Risiken abdecken, gehören zu den Werbungskosten, erklären die Steuerfachleute. „Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht-, Berufsunfall- oder Arbeitsrechtschutzversicherung“, heißt es in der Mitteilung der Lohi Bayern konkret. „Da letztere oftmals in einem Rechtschutzpaket angeboten wird, ist der berufliche Anteil herauszurechnen.“ Auch Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften könnten die Werbungskosten erhöhen – „und damit eine mögliche Steuererstattung ebenfalls“.
Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück
Grundsätzlich gilt: Möchte man Ausgaben von der Steuer absetzen, muss man diese beispielsweise mit Rechnungen oder Quittungen belegen können. In wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise bei bestimmten Werbungskosten, kommt bei Kleinstbeträgen die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze ins Spiel.