Todesfall ohne letzten Willen

Kein Testament? Im Fall des Falles greift die gesetzliche Erbfolge – was das bedeutet

Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, kann es kompliziert werden. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, über die das Nachlassgericht entscheidet.

Stirbt ein geliebter Mensch, ist Geld eigentlich das Letzte, worum man sich Gedanken machen will. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, bleibt der Papierkram aber oft nicht aus. Dann müssen Angehörige sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen, das über die Erbfolge entscheidet. So gehen Sie in einem solchen Fall vor.

Kein Testament, was nun? Wie die Erbschaft der Angehörigen im Todesfall gesetzlich festgelegt wird

Wie eine Umfrage der Deutschen Bank im Jahr 2018 herausfand, haben etwa 15 Prozent der Menschen unter 50 Jahren ein Testament. Bei 50- bis 64-Jährigen sind es 36 Prozent und bei den Menschen ab 65 gibt es bei 58 Prozent den schriftlich festgehaltenen Letzten Willen. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Deutschen kein Testament verfasst hat. In all diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.

Sie sollten frühzeitig über ein Testament nachdenken. Das kann Streitigkeiten vorbeugen. Haben Sie kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.

Liegt kein Testament vor, müssen sich Angehörige laut § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Termin beim Nachlassgericht geben lassen und dort einen Erbschein beantragen. Ein Erbschein ist nötig, um den Nachlass antreten zu können. Dies kann aber auch hinfällig werden, wenn sich die Umstände des Erbes noch einmal ändern, zum Beispiel, wenn ein weiterer Erbe Anspruch erhebt.

Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Wer zu welchen Teilen erbt, legt dann ebenfalls das Nachlassgericht fest, das sich auf die gesetzliche Erbfolge (§ 1924-1926 BGB) bezieht. Das Nachlassgericht sucht außerdem zunächst einen Erben, wenn kein direkter vorhanden ist. Gibt es keine Angehörigen mehr, erbt der Staat.

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Gesetzliche Erbfolge: Kinder und Ehepartner – Erben werden in Kategorien eingeteilt

Die gesetzliche Erbfolge teilt Nachkommen und Angehörige eines Verstorbenen in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder der verstorbenen Person, die zu gleichen Teilen erben. Hat ein Verstorbener vier Kinder, bekommt jedes 25 Prozent des Erbes. Gibt es noch einen überlebenden Ehepartner, gehört allerdings auch dieser zu den Erben erster Ordnung und erbt mindestens 25 Prozent des gesamten Erbes, wenn das Paar in Gütertrennung lebte4, und sogar 50 Prozent, wenn es keinen Ehevertrag gab. Die vier Kinder müssten sich in diesem Fall die restlichen 75 oder 50 Prozent zu viert teilen.

Außerdem sind laut dem Bundesministerium der Justiz seit dem „Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder“ rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 auch uneheliche Kinder erbberechtigt, und zwar zu gleichen Teilen wie eheliche Kinder. Ist einer der Nachkommen bereits selbst verstorben, erben aber nicht die Geschwister mehr, sondern stattdessen – wenn vorhanden – die Kinder des verstorbenen Nachkommen.

Erben zweiter und dritter Ordnung: Wann erben Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Großeltern?

Sofern es keine Erben erster Ordnung, also weder Ehepartner noch Kinder gibt, erben zunächst die Erben zweiter Ordnung – die Eltern des Erblassers. Ist eines der Elternteile ebenfalls bereits tot, erben dessen Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, seinen Anteil. Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.

Madame Moneypenny gibt Tipps: Zehn Geldregeln von der Finanzexpertin

Familie beim Kuscheln auf dem Sofa.
Regel 1: Legen Sie sich einen Notgroschen für unvorhergesehene Kosten bzw. Ereignisse zurück. Die Höhe des gesparten Notfallgelds sollte laut Madame Moneypenny drei Monatsgehälter betragen. Damit Sie selbst und die Menschen, die von Ihnen finanziell abhängig sind – wie zum Beispiel Ihre Kinder – im Ernstfall gut versorgt sind.  © Joseffson/Imago
Frau am Strand beim Surfen.
Regel 2: Sparen Sie nicht am falschen Ende. Insbesondere Gesundheit, Sport und Ernährung sollten einen hohen Stellenwert haben. © ingimage/Imago
Gitarrenkoffer mit Geldspenden.
Regel 3: Wenn Sie Geld spenden möchten – egal ob dem Musiker in der Fußgängerzone oder Organisationen, die Ihnen am Herzen liegen – legen Sie dafür maximal 10 Prozent Ihres Gehalts fest. 30 Prozent sollten Sie Madame Moneypenny zufolge investieren, zum Beispiel in ETFs. (Symbolbild) © Vladimir Gerdo/Imago
Frau mit Laptop auf dem Sofa und Stift in der Hand.
Regel 4: Auch in Sachen Bildung bzw. Weiterbildung wird nicht gespart. Egal, ob Buch oder Online-Kurs: seinen Horizont zu erweitern lohnt sich immer. © Bonninstudio/Imago
Frau in Bekleidungsgeschäft hält Pullover, der auf einem Kleiderbügel hängt, in der Hand.
Regel 5: Qualität schlägt Quantität – das Beste gewinnt. Wenn Madame Moneypenny die Wahl zwischen zwei Dingen hat, setzt sie auf Qualität. Das ist auch nachhaltig, wenn man qualitativ hochwertige Produkte besonders lange nutzen kann. (Symbolbild) © ingimage/Imago
Zwei Menschen sitzen in einem Restaurant.
Regel 6: Seien Sie großzügig – zu anderen, aber auch zu sich selbst. Tun Sie sich selbst etwas Gutes und machen Sie anderen eine Freude, indem Sie sie beispielsweise zum Essen einladen. © ANTHONY PHOTOGRAPHY/Imago
Menschen im Büro.
Regel 7: Verdienen Sie so viel, dass Sie sich aussuchen können, mit welchen Menschen Sie zusammenarbeiten. Sehr viel Lebenszeit verbringen Sie vermutlich mit Arbeiten. Deshalb sind das Arbeitsumfeld und nette Kolleginnen und Kollegen sehr wichtig. © Angel Santana Garcia/Imago
Junge Frau liegt auf dem Sofa.
Regel 8: Sparen Sie nicht an Komfort und Bequemlichkeit, machen Sie sich Ihr Leben so einfach und schön wie möglich. Denn man hat nur eines, und das ist auch noch begrenzt.  © Xavier Lorenzo/Imago
Mann und Frau trinken Wein im Restaurant.
Regel 9: Achten Sie im Restaurant nicht auf den Preis, sondern genießen Sie das gute Essen. Bestellen Sie, wonach Ihnen der Sinn steht und verbringen Sie eine schöne Zeit. © Monkey Business 2/Imago
Wecker liegt auf Euroscheinen.
Regel 10: Apropos Zeit: Da diese wertvoller als Geld ist, sollten Sie Ihre Zeit nicht im Verhältnis 1:1 gegen Geld tauschen. © Berit Kessler/Zoonar.com/Imago

Neffen und Nichten erben dann, wenn ein Geschwisterkind der verstorbenen Person erben würde, das ebenfalls bereits nicht mehr lebt. Dann bekommen dessen Kinder, also Nichten und Neffen des Verstorbenen, den Anteil ihres Elternteils.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn ein Erblasser also weder Kinder noch Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten hatte, erben die Großeltern. Sind diese noch am Leben, bekommen sie das Erbe zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, erben dessen Nachkommen, also die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Sind auch diese tot, geht das Erbe an deren Nachkommen, also an Cousins und Cousinen des Verstorbenen.

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Pflichtanteil: Auch wer enterbt wird, hat nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf sein Erbe

Auch Nachkommen, die enterbt wurden, haben Anspruch auf ihren Erbteil. Laut § 2303 BGB entspricht der Pflichtteil 50 Prozent des gesetzlichen Anspruchs. Hat ein Erblasser zum Beispiel zwei Kinder und keinen Ehepartner mehr, würde jedes Kind 50 Prozent erben. Ist eines der Kinder enterbt, stünde ihm trotzdem noch immer die Hälfte seines Anteils, also 25 Prozent des Gesamterbes zu, das er vom anderen Erben einfordern kann.

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