Todesfall ohne letzten Willen
Kein Testament? Im Fall des Falles greift die gesetzliche Erbfolge – was das bedeutet
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlassen hat, kann es kompliziert werden. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, über die das Nachlassgericht entscheidet.
Stirbt ein geliebter Mensch, ist Geld eigentlich das Letzte, worum man sich Gedanken machen will. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, bleibt der Papierkram aber oft nicht aus. Dann müssen Angehörige sich mit dem Nachlassgericht in Verbindung setzen, das über die Erbfolge entscheidet. So gehen Sie in einem solchen Fall vor.
Kein Testament, was nun? Wie die Erbschaft der Angehörigen im Todesfall gesetzlich festgelegt wird
Wie eine Umfrage der Deutschen Bank im Jahr 2018 herausfand, haben etwa 15 Prozent der Menschen unter 50 Jahren ein Testament. Bei 50- bis 64-Jährigen sind es 36 Prozent und bei den Menschen ab 65 gibt es bei 58 Prozent den schriftlich festgehaltenen Letzten Willen. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Deutschen kein Testament verfasst hat. In all diesen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge.
Liegt kein Testament vor, müssen sich Angehörige laut § 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Termin beim Nachlassgericht geben lassen und dort einen Erbschein beantragen. Ein Erbschein ist nötig, um den Nachlass antreten zu können. Dies kann aber auch hinfällig werden, wenn sich die Umstände des Erbes noch einmal ändern, zum Beispiel, wenn ein weiterer Erbe Anspruch erhebt.
Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Wer zu welchen Teilen erbt, legt dann ebenfalls das Nachlassgericht fest, das sich auf die gesetzliche Erbfolge (§ 1924-1926 BGB) bezieht. Das Nachlassgericht sucht außerdem zunächst einen Erben, wenn kein direkter vorhanden ist. Gibt es keine Angehörigen mehr, erbt der Staat.
Gesetzliche Erbfolge: Kinder und Ehepartner – Erben werden in Kategorien eingeteilt
Die gesetzliche Erbfolge teilt Nachkommen und Angehörige eines Verstorbenen in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder der verstorbenen Person, die zu gleichen Teilen erben. Hat ein Verstorbener vier Kinder, bekommt jedes 25 Prozent des Erbes. Gibt es noch einen überlebenden Ehepartner, gehört allerdings auch dieser zu den Erben erster Ordnung und erbt mindestens 25 Prozent des gesamten Erbes, wenn das Paar in Gütertrennung lebte4, und sogar 50 Prozent, wenn es keinen Ehevertrag gab. Die vier Kinder müssten sich in diesem Fall die restlichen 75 oder 50 Prozent zu viert teilen.
Außerdem sind laut dem Bundesministerium der Justiz seit dem „Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nicht ehelicher Kinder“ rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 auch uneheliche Kinder erbberechtigt, und zwar zu gleichen Teilen wie eheliche Kinder. Ist einer der Nachkommen bereits selbst verstorben, erben aber nicht die Geschwister mehr, sondern stattdessen – wenn vorhanden – die Kinder des verstorbenen Nachkommen.
Erben zweiter und dritter Ordnung: Wann erben Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Großeltern?
Sofern es keine Erben erster Ordnung, also weder Ehepartner noch Kinder gibt, erben zunächst die Erben zweiter Ordnung – die Eltern des Erblassers. Ist eines der Elternteile ebenfalls bereits tot, erben dessen Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen, seinen Anteil. Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister zu gleichen Teilen.
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Neffen und Nichten erben dann, wenn ein Geschwisterkind der verstorbenen Person erben würde, das ebenfalls bereits nicht mehr lebt. Dann bekommen dessen Kinder, also Nichten und Neffen des Verstorbenen, den Anteil ihres Elternteils.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Wenn ein Erblasser also weder Kinder noch Ehepartner, Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten hatte, erben die Großeltern. Sind diese noch am Leben, bekommen sie das Erbe zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, erben dessen Nachkommen, also die Onkel und Tanten des Verstorbenen. Sind auch diese tot, geht das Erbe an deren Nachkommen, also an Cousins und Cousinen des Verstorbenen.
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Pflichtanteil: Auch wer enterbt wird, hat nach der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf sein Erbe
Auch Nachkommen, die enterbt wurden, haben Anspruch auf ihren Erbteil. Laut § 2303 BGB entspricht der Pflichtteil 50 Prozent des gesetzlichen Anspruchs. Hat ein Erblasser zum Beispiel zwei Kinder und keinen Ehepartner mehr, würde jedes Kind 50 Prozent erben. Ist eines der Kinder enterbt, stünde ihm trotzdem noch immer die Hälfte seines Anteils, also 25 Prozent des Gesamterbes zu, das er vom anderen Erben einfordern kann.
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