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Finanzminister gegen Erhöhung des Spitzensteuersatzes – wo liegt die Einkommensgrenze derzeit?
VonAnne Hund
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Finanzminister Christian Lindner hat den CDU-Vorstoß für eine Reform des Spitzensteuersatzes klar zurückgewiesen.
Erst hatte CDU-Chef Friedrich Merz ins Gespräch gebracht, dass der Spitzensteuersatz erst ab einem höheren Einkommen greifen und dafür erhöht werden könnte. Die Reaktion des Finanzministers folgte prompt: Christian Lindner wies den CDU-Vorstoß für eine Reform des Spitzensteuersatzes klar zurück.
Lindner weist CDU-Vorstoß für Reform des Spitzensteuersatzes zurück
„Die Rechnung von Herrn Merz geht nicht auf“, sagte FDP-Chef Lindner dazu im ARD-“Bericht aus Berlin“. Lindner rechnete vor, dass der Spitzensteuersatz von derzeit 42 Prozent auf 57 Prozent erhöht werden müsste, wenn er erst ab einem Einkommen von 80.000 Euro gelten würde. „Das wäre wirklich eine Strangulierung unserer wirtschaftlichen Entwicklung“, so der Finanzminister. „Und im Übrigen wäre es auch ungerecht: Mehr abgeben müssen von dem was man erarbeitet an den Staat als man behalten darf, hat nichts mit sozialer Marktwirtschaft zu tun.“
Finanzminister Christian Lindner, hier im ARD-Sommerinterview vom 3. September, hat den CDU-Vorstoß für eine Reform des Spitzensteuersatzes zurückgewiesen.
Ab welchem Einkommen greift der Spitzensteuersatz?
Aktuell liegt der Wert bei 42 Prozent, die ab einem Verdienst von 62.810 Euro fällig sind. Konkret hieß es in einer früheren Mitteilung vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) dazu: „Dieser Spitzensteuersatz gilt für alle Steuerzahler/innen, die mehr als 62.810 Euro im Jahr 2023 verdienen – für 2022 sind es 58.597 Euro.“
Wie der Spitzensteuersatz berechnet wird, schilderte der VLH in der Mitteilung auf seiner Website anhand eines Beispiels: „Pauline ist Ingenieurin und bezieht ein Gehalt von 70.000 Euro im Jahr.“ Neben ihrem Gehalt habe sie noch Mieteinnahmen aus einer kleinen Eigentumswohnung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zusammen sind es Einkünfte von 77.000 Euro im Jahr. „Doch ob dafür der Höchststeuersatz zu zahlen ist, weiß Pauline erst, wenn sie eine Steuererklärung abgeben hat.“ Denn das Finanzamt berücksichtigt alle Ausgaben, die sich steuermindernd auswirken könnten. Also beispielsweise Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben und weitere Posten. Erst am Ende der Gesamtrechnung steht das zu versteuernde Einkommen.
„Für Pauline ergibt sich schlussendlich ein zu versteuerndes Einkommen von 63.000 Euro“, erklärt der VLH weiter anhand des Beispiels. Womit sie weiterhin ganz knapp über den 62.810 Euro liege, für die der Spitzensteuersatz im Jahr 2023 gelte. Dennoch müsse Pauline nicht 42 Prozent ihres Geldes an das Finanzamt überweisen. Denn: Auch Spitzenverdienern stehe der Grundfreibetrag zu. Das heißt: „Der Grenzsteuersatz liegt zwar ab 62.810 Euro bei 42 Prozent, doch am Ende zahlt Pauline für 2023 nur 26,17 Prozent ihres Einkommens an den Fiskus. Das sind 16.487 Euro“, so das Fazit des VLH anhand der Beispielrechnung.