Studie

Inflationsprämie: Wie viel Geld gab es für Beschäftigte bisher im Schnitt?

  • Anne Hund
    VonAnne Hund
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Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Inflationsprämie steuerfrei gewähren. Viele Beschäftigte haben davon schon profitiert, wie eine Studie darlegt.

Knapp 26 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben zwischen 2022 und 2024 Inflationsausgleichsprämien in Höhe von mehr als 52 Milliarden Euro erhalten. Das geht aus einer Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Böckler-Stiftung hervor. Darin enthalten sind sowohl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als auch Beamte.

Prämie von bisher im Schnitt 1.953 Euro

Die Zahlen stützen sich auf eine repräsentative Umfrage des IMK. Rund 23,9 Millionen und damit etwa 69 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland bekamen demnach eine oder mehrere Inflationsausgleichsprämien. Im Schnitt wurden ihnen insgesamt 1.953 Euro gezahlt. Der Wert kann sich bis Jahresende noch erhöhen, weil weitere Zahlungen fließen könnten. Knapp zwei Millionen Beamte erhielten jeweils 3.000 Euro.

Noch bis Ende 2024: Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro möglich

Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig eine solche Inflationsprämie, auch Inflationsausgleichsprämie genannt, gewähren. Bis zu 3.000 Euro dürfen sie ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum als Inflationsprämie steuer- und abgabenfrei bezahlen. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Inflationsausgleichsprämie – als freiwillige Leistung seitens des Arbeitgebers – kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Viele Beschäftigte haben von der Inflationsausgleichsprämie schon profitiert, wie eine Studie darlegt. Die Prämie können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig noch bis Ende des Jahres steuerfrei gewähren. (Symbolbild)

Nicht nur Vollzeitbeschäftigte können profitieren

Profitieren können Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, aber beispielsweise auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte wie Minijobber und Aushilfskräfte oder Auszubildende, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in einer Mitteilung informiert hatte. Was sollten Beschäftigte berücksichtigen, die in Teilzeit arbeiten? Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, die Prämie an die geleistete Arbeitszeit zu binden und entsprechend anteilig auszuzahlen, hieß es in einem Beitrag auf Stepstone.de. Wenn man in Teilzeit arbeite, sei es grundsätzlich empfehlenswert, beim jeweiligen Arbeitgeber nachzufragen, wie hoch der mögliche Inflationsausgleich ausfalle, erläuterte das Jobportal.

Auszahlung auch bei mehreren Beschäftigungen möglich

„Die Steuerbefreiung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat“, informierte zudem die Techniker Krankenkasse auf ihrer Website. „Das gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen, die mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen“, heißt es dort. Arbeitgeber müssten daher nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten hätten, schreibt die TK. Ausnahme: „Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen bei demselben Arbeitgeber wird die Steuerbefreiung nur einmalig gewährt.“

Worauf sollte man bei einem Minijob mit Blick auf die Verdienstgrenze achten? Darüber informierte die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung: Die Inflationsausgleichsprämie werde „zwar zusätzlich zum Verdienst ausbezahlt, aber dem Jahresentgelt in Bezug auf die Verdienstgrenze bei geringfügig Beschäftigten nicht hinzugerechnet“. Bei mehreren Minijobs könnten Betroffene „aus jedem Beschäftigungsverhältnis die vollen 3.000 Euro Prämie unabhängig voneinander“ bekommen.

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Steuererklärung 2023: Bei vielen Kosten gibt es Geld zurück

Schriftzug Pendler und Autopiktogramm Schriftzug Pendler und Autopiktogramm, 09.11.2023, Falkensee, Brandenburg, Auf ein
Mit der Pendlerpauschale können Berufstätige Kosten für die Fahrt zur Arbeit von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält man 30 Cent pro Kilometer an Steuervergünstigung vom Staat, informierte ADAC.de (Stand: 10. Januar 2024). Berufstätige, die weitere Strecken mit ihrem Auto zurücklegen müssen, können mehr Fahrtkosten geltend machen. Denn ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale seit dem Jahr 2022 sogar 38 Cent pro Kilometer. (Symbolbild) © IMAGO/Steinach
Frau am Laptop zu Hause
Die Entfernungspauschale mache sich steuerlich allerdings nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe den Werbungskosten-Pauschbetrag für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen, so der Hinweis auf ADAC.de. Dazu sollte man wissen, dass die Werbungskosten-Pauschale für das Steuerjahr 2023 auf 1.230 Euro (von zuvor 1.200 Euro) erhöht wurde. Zu den Werbungskosten zählen etwa auch Kosten für Arbeitsausstattung, Arbeitsmaterialien oder Fortbildungen. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Mann im Hemd am Laptop im Homeoffice
Beschäftigte im Homeoffice, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 machen, sollten zudem an die Homeoffice-Pauschale denken. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro angesetzt werden, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informierte. Zudem werden seither bis zu 210 Tage im Homeoffice steuerlich anerkannt. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale gehört allerdings ebenfalls zu den Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich also erst dann sinnvoll aus, wenn die Pauschale für die Werbungskosten überschritten wurde. (Symbolbild) © Westend61/Imago
Handwerkerarbeiten in der Wohnung
Haben etwa Mieter für bestimmte Handwerksarbeiten einen Profi beauftragt, lassen sich gegebenenfalls 20 Prozent der Arbeits­kosten sowie Anfahrt­kosten und Verbrauchs­materialen von der Steuerlast abziehen. Die Höchst­grenze für Hand­werk­erleistungen liegt bei 6.000 Euro pro Jahr, wie die Stiftung Warentest auf Test.de infomierte. Insgesamt ließen sich somit bis zu 1.200 Euro sparen. Wichtig für den Bonus sei, dass die Leistungen nicht bar bezahlt würden und die Firma auf der Rechnung alle Kosten einzeln ausweise. Aber: Maßnahmen an Neubauten zum Beispiel dürfen laut Stiftung Warentest nicht als Hand­werk­erleistungen abge­setzt werden. Grundsätzlich gilt zudem: Der Rechnungs­betrag muss um die Material­kosten gekürzt werden, denn für die Materialkosten gibt es keinen Steuerrabatt. (Symbolbild) © Martin Wagner/Imago
Frau prüft eine Rechnung am Schreibtisch
Viele Mieter fürchten die jährliche Nebenkostenabrechnung, weil sie mit einer Nachzahlung verbunden sein kann. Doch steuerlich lässt sich in vielen Fällen etwas herausholen. „Verbrauchsabhängige Kosten wie Gas, Wasser und Strom lassen sich leider nicht steuerlich absetzen“, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern in einer Mitteilung informiert hat. Aber es gebe zahlreiche andere Wohnnebenkosten, an denen Mieter oder Eigentümer gleichermaßen das Finanzamt beteiligen könnten. Deshalb lohne es sich, die Nebenkostenabrechnung genau unter die Lupe zu nehmen und einzelne Beträge den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen zuzuschlüsseln. (Symbolbild)  © AntonioGuillem/Panthermedia/Imago
Gartenarbeiten mit der Schere
Auch für regel­mäßige Tätig­keiten in Haushalt oder Garten erlasse das Finanz­amt Steuerzah­lern 20 Prozent der Kosten, wenn es einen Arbeits­vertrag mit den Helfern gebe, informiert „Finanztest“ in dem Beitrag auf Test.de mit Blick auf die Erklärung für das Steuerjahr 2023. Hierbei sei wichtig, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Minijob (2023: bis zu 520 Euro im Monat) handele oder nicht. „Wenn ja, sind maximal 2.550 Euro der jähr­lichen Kosten steuer­begüns­tigt – sogar ausnahms­weise bei Barzah­lungen. Insgesamt sind also 510 Euro Ersparnis drin“, heißt es in dem Beitrag. (Symbolbild) © Image Source/Imago
Ein Fußboden wird mit einem Lappen geputzt.
In vielen Fällen handelt es sich dagegen um eine sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigung. „Wenn jemand für Sie Arbeiten in Ihrem privaten Haushalt erledigt, dann können Sie in der Regel 20 Prozent von jeder Rechnung in Ihre Steuererklärung eintragen“, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf ihrer Website informiert hat. „Allerdings dürfen Sie nur maximal 4.000 Euro im Jahr steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.“ Wichtig: Die Aufgaben müssen einen „haushaltsnahen Charakter“ haben und im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. „Dazu zählen zum Beispiel Hausmeisterdienste, Betreuungsdienste oder Pflegedienste, und natürlich die Reinigungsarbeiten einer Putzfrau oder eines Putzmanns.“ (Symbolbild) © gopix/Zoonar.com/Imago
Kinderschnuller und Anhänger neben Geldscheinen und Geldmünzen
Eltern bekommen seit Anfang 2023 für jedes Kind 250 Euro Kinder­geld im Monat. Bei hohem Verdienst kann bei der Jahres­abrechnung statt­dessen aber auch die Steuer­erleichterung durch den Kinder­frei­betrag zum Tragen kommen, erklärt die Stiftung Warentest auf Test.de. „Dieser beträgt seit vergangenem Jahr 4.476 Euro pro Kind und Eltern­teil (8.952 Euro für beide Eltern­teile)“, so der Hinweis für das Steuerjahr 2023. Zum 1. Januar 2024 wurde der Freibetrag außerdem auf 6.384 Euro angehoben. (Symbolbild)  © Andreas Gora/Imago
Eltern laufen mit Kind in der Mitte.
Entweder bekommen Eltern also automatisch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft, was für sie vorteilhafter ist. Hier müssen Eltern also nicht selbst tätig werden. In der Regel hätten sie mindestens bis zur Voll­jährigkeit des Kindes Anspruch auf die Frei­beträge, schildert „Finanzest“ auf Test.de. „Macht ihr Kind eine erste Berufs­ausbildung oder studiert, besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch unter 25 ist.“ Dasselbe gelte für Über­gangs­zeiten: Beispielsweise, wenn die Tochter nach dem Schul­abschluss nach­weislich noch auf der Suche nach einem Studien­platz sei oder wegen längerer Krankheit erst später mit der Ausbildung beginnen könne. (Symbolbild)  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mann tippt am Taschenrechner
„Anleger müssen 2023 weniger Steuern auf Kapitalerträge zahlen, denn der Sparerpausch­betrag wurde von 801 auf 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro bei Zusammen­ver­anlagung) erhöht“, informierte Test.de zudem mit Blick auf die Steuererklärung 2023. Erst wenn Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wert­papier­verkäufen diese Summe über­schreiten, würden darauf „25 Prozent Abgeltungs­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer“ fällig. Die Experten der Stiftung Warentest haben dem Beitrag zufolge folgenden Tipp: „Falls Sie Ihrer Bank bisher noch keinen Frei­stellungs­auftrag erteilt haben, sollten Sie das jetzt tun. So müssen Sie sich die zu viel gezahlte Kapital­ertrags­steuer nicht erst über die Steuererklärung zurück­holen.“ (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Steuerfreie Prämie, um Folgen der Inflation abzufedern

Die Inflationsausgleichsprämie habe die Sorgen und die finanziellen Auswirkungen der hohen Inflation bei vielen Haushalten abmildern können, sagten die Autoren der Studie, Jan Behringer und Sebastian Dullien. „Die Kauflaune hat sich dadurch stabilisiert.“ Rund zwei Drittel der Arbeitnehmer haben die Einmalzahlung als mittlere bis große Entlastung in Zeiten hoher Preise empfunden, wie die Umfrage zeigt. Beschäftigte mit Prämie wollen demnach spürbar seltener ihren Konsum einschränken als jene, die keine erhalten haben. Besonders stark war der positive Effekt den Forschern zufolge bei Reisen und Urlaub, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Restaurantbesuchen sowie bei Wohnungsinstandhaltung.

Um die Folgen der Inflation abzufedern, hatte die Bundesregierung Unternehmen 2022 die Möglichkeit eingeräumt, ihren Angestellten noch bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 Euro zu zahlen. Darauf sind keine Steuern und Abgaben fällig. (Mit Material der dpa)

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