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Anspruch auf Mutterschaftsgeld – was im Fall eines Minijobs gilt
VonAnne Hund
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Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Darauf verweist die Minijob-Zentrale.
Auch Schwangere, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, erhalten das sogenannte Mutterschaftsgeld. Was muss man bei einem Minijob wissen? Über die Details berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa) unter Verweis auf die Minijob-Zentrale.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld – was gilt bei einem Minijob?
Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, informiert die Minijob-Zentrale in ihrem Blog. „Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über 13 Euro, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.“ Die Berechnung des Zuschusses erfolge „anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate“.
Minijobberinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Darauf macht die Minijob-Zentrale aufmerksam. (Symbolbild)
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse?
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich dem Bundesfamilienministerium zufolge nach dem „durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, aber maximal 13 Euro pro Tag“. Der Durchschnitt werde aus den „letzten drei abgerechneten Kalendermonaten“ vor Beginn der Mutterschutzfristen berechnet. „Wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist, haben Sie einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld“, heißt es darüber hinaus entsprechend.
Minijob: Was gilt, wenn man nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist?
Denn in der Regel bezahlen Krankenkassen ein Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber gewährt einen Zuschuss. Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung während der Mutterschutzfrist, die den vorübergehenden Verdienstausfall abfedern soll, wie der Bayerische Erziehungsratgeber informiert.
Was gilt für Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind? „Wenn Sie geringfügig beschäftigt und nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel, wenn Sie als Ehefrau, Lebenspartnerin oder als Kind familienversichert sind), erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber“, teilt das Bundesfamilienministerium auf seiner Website mit.
Das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung ist also auf maximal 210 Euro begrenzt. Es wird in einer Summe ausgezahlt. Wie hoch diese ausfalle, hänge von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts ab, wie dpa berichtete. Weitere Informationen, wie das Mutterschaftsgeld berechnet wird, erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung auf seiner Website.
Aufbewahrungsfristen: So lange müssen gängige Dokumente aufbewahrt werden
Das Mutterschutzgesetz schütze schwangere Arbeitnehmerinnen umfassend, betont die Minijobzentrale. Für den Verdienstausfall während der Schutzfristen erhalten Schwangere das Mutterschaftsgeld. „Diese beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Entbindung.“
Ein Kündigungsschutz bestehe vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt, informiert die Minijobzentrale zudem. „Sollte die Minijobberin im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen, verlängert sich dieser Schutz.“