Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko

Schäden am Auto: Wer zahlt beim Sturm, Hagel und Co?

  • Simon Mones
    VonSimon Mones
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Wurde das eigene Auto bei einem Unwetter beschädigt, stellt sich den Betroffenen eine Frage: Wer kommt für die Schäden auf?

Extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, Stürme, Tornados sowie Überflutungen und Starkregen werden immer häufiger. Die Folgen sind extrem, wie sich nicht nur bei der Flutkatastrophe im Ahrtal gezeigt hat. Umgeknickte Bäume und dicke Hagelkörner sorgen oft auch für Schäden an Autos. Doch wer zahlt in diesem Fall?

Sturm muss mindestens Windstärke 8 haben

Handelt es sich um einen Sturmschaden durch abgeknickte Äste, einen entwurzelten Baum oder herumfliegende Dachziegel, haftet die Teilkasko. „Voraussetzung ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Sturm und Schaden besteht“, betont der ADAC. Zudem muss der Sturm mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ab wann die Teilkasko aufkommt, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

Fallen Bäume oder Äste auf ein Auto muss im Zweifel der Baumbesitzer haften.

Fährt man jedoch gegen einen deutlich sichtbaren Ast, der auf der Straße liegt, hat sich der Sturm meist nicht auf den Unfall ausgewirkt und man haftet selbst. Das gilt auch, wenn man vor Schreck ausweicht und beispielsweise gegen eine Mauer fährt. In diesem Fall kann der Schade über eine Vollkaskoversicherung abgerechnet werden.

Baumbesitzer haftet im Zweifel für Unwetter-Schäden

Ist ein Baum während des Sturms auf das Auto gefallen, muss im Zweifel der Besitzer des Baumes für den Schaden aufkommen. Dieser hat eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. „Das bedeutet, dass z. B. Eigentümer und Eigentümerinnen einer Gefahrenquelle entsprechende Maßnahmen treffen müssen, damit Dritte auf angrenzenden Grundstücken, Straßen und Wegen nicht zu Schaden kommen“, schreibt der ADAC auf seiner Homepage. „Gleiches für die Verkehrssicherungspflichtverletzung gilt parallel für die Gemeinde bzw. Straßenbaulastträger für Straßenbäume, Verkehrszeichen, Straßenschilder oder Bauzäune, wenn diese bei Sturm umfallen und ein Fahrzeug beschädigen.“

Eine Haftung besteht also immer dann, wenn den Verkehrssicherungspflichtigen vorgeworfen werden kann, „dass sie den Unfall/Schaden verursacht haben, weil sie zumutbare Maßnahmen zum Schutz Dritter unterlassen haben“. So muss zweimal im Jahr eine Baumschau durchgeführt werden, bei der der Baum optisch auf Krankheit untersucht wird. „Fällt ein kranker Baum auf ein Auto und hätte der Baumbesitzer oder die Baumbesitzerin erkennen können, dass bei Sturm eine Gefahr für Dritte besteht, kann ihnen vorgeworfen werden, fahrlässig gehandelt zu haben“, erklärt der ADAC. Schäden können dann gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Hagelschäden ein Fall für die Teilkasko

Handelt es sich um einen gesunden Baum, spricht man von höherer Gewalt. Der Baumbesitzer kann also nichts für den Schaden und muss folglich nicht haften. Autofahrer haben aber die Möglichkeit, den Schaden über eine Teilkasko oder Vollkaskoversicherung abzuwickeln.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Die Teilkasko ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn Hagelkörner das Auto beschädigt haben. Den Schaden sollten Sie immer zeitnah melden, und zwar mit Angaben zu Tag und Uhrzeit des Unwetters und zum Standort des Fahrzeugs. Die Versicherung entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten zur Feststellung der Höhe des Schadens erstellt wird. Gab es mehrere Schäden in einer Region, kann die Begutachtung auch im Rahmen eines Sammeltermins erfolgen.

Wasserschäden werden nicht immer reguliert

Wie Hagel und Sturm gelten Überschwemmungen und Hochwasser als sogenannte Elementarereignisse in der Teilkaskoversicherung. Letztlich ist aber die konkrete Situation entscheidend dafür, ob ein Wasserschaden reguliert wird. Wurde ein geparktes Auto überschwemmt, kommt die Versicherung in der Regel für den Schaden auf. „Gab es allerdings eine Hochwasserwarnung für das Gebiet, in dem das Auto geparkt wurde, und wurde das Fahrzeug nicht rechtzeitig aus dem Überschwemmungsgebiet gefahren, obwohl die Möglichkeit dazu bestand, kann die Versicherung die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen oder im Einzelfall sogar ganz verweigern“, erklärt der ADAC.

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Fährt man mit dem Auto jedoch in eine überschwemmte Straße, sollte man sich im Klaren sein, dass die Teilkasko mögliche Schäden nicht übernimmt. Der Schaden ist dann auf ein Fehlverhalten zurückzuführen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Tritt die Überschwemmung so plötzlich auf, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann, reguliert die Teilkasko auch einen Wasserschlag. War die Überschwemmung aber erkennbar, kann die Leistung mit der Begründung, der Schaden sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, ganz oder teilweise verweigert werden.

Wichtig ist aber: Wird ein Schaden über die Teilkasko reguliert, fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung an. Teurer wird die Versicherung allerdings nicht, denn es gibt keine Schadensfreiheitsklasse – im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung.

Rubriklistenbild: © BeckerBredel/Imago

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