Warnung vor Gefahr

Warnblinker einschalten am Stau-Ende: erlaubt oder sogar Pflicht?

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    VonSimon Mones
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Am Stau-Ende schalten viele Autofahrer den Warnblinker ein, um vor der Gefahr zu warnen. Im Gegensatz zu anderen Situationen ist es dann auch erlaubt.

Stau gehört zum Autofahren wie das Amen zum Gottesdienst. 2021 gab es laut einer ADAC-Statistik wieder fast so viele Blechlawinen wie vor der Corona-Pandemie. Um schwere Unfälle zu hindern, nähren sich viele Verkehrsteilnehmer dem Stau-Ende mit eingeschaltetem Warnblinker. Doch ist das erlaubt?

Die Antwort auf diese Frage liefern die Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin ist geregelt, wann die Warnblinkanlage benutzt werden darf. Eine Benutzung am Stauende ist dabei ausdrücklich erlaubt, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu warnen.

Warnblinker: Einschalten am Stau-Ende ist erlaubt 

Der Warnblinker darf nicht nur am Stauende eingeschaltet werden.

Doch nicht nur am Stauende ist die Verwendung des Warnblinkers erlaubt, sondern auch in folgenden Fällen:

  • Das Auto ist mit einer Panne liegen geblieben.
  • Bei besonders langsamer Fahrt.
  • Wenn das Auto wegen schlechter Bedingungen am echten Fahrbahnrand abstellt wird – beispielsweise bei einem Starkregen.
  • Wenn ein anderes Auto abgeschleppt wird; der Warnblinker muss in diesem Fall an beiden Fahrzeugen eingeschaltet sein.

Der Schalter für den Warnblinker sieht in nahe zu jedem modernen Auto gleich aus und ist durch zwei ineinanderliegende rote Dreiecke gekennzeichnet. Das Symbol ist dabei an das Warndreieck angelehnt, das bei einer Panne ebenfalls aufgestellt werden muss. In der Regel befindet sich der Knopf für Warnblinker in der Mitte des Armaturenbretts, sodass Fahrer als auch Beifahrer ihn bedienen können.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Warnblinker: Bei Parken in zweiter Reihe droht Bußgeld 

Doch wie reagiert man richtig, wenn der Vordermann mit dem Warnblinker auf eine Gefahr aufmerksam macht? Die Antwort ist relativ einfach: Tempo reduzieren und den nachfolgenden Verkehr ebenfalls warnen, um einen Unfall zu vermeiden. Grade am Stauende kann der nämlich besonders teuer werden.

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Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.

So muss der Auffahrende nicht nur den Schaden tragen, sondern muss auch mit einem Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg rechnen. Wer in zweiter Reihe parkt – und so den Verkehr behindert – darf den Warnblinker übrigens nicht benutzten. Im Gegenteil: es droht sogar ein Bußgeld.

Rubriklistenbild: © Imaginechina-Tuchong/Imago

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